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Baulärm aus baurechtlicher Sicht

Baulärm ist ein unvermeidlicher Begleiter von Bauprojekten, kann jedoch für Anrainer eine erhebliche Belastung darstellen. Gesetzliche Regelungen sollen eine Balance zwischen Bauinteressen und Lärmschutz schaffen, um sowohl wirtschaftliche als auch gesundheitliche Aspekte zu berücksichtigen.

Gesetzliche Zuständigkeiten

Die Regelungskompetenz für Baulärm liegt gemäß Art 15 Abs 1 B-VG bei den Bundesländern, soweit es um Bauvorhaben geht, die von den Bauordnungen erfasst werden. In Österreich können daher sowohl bundes- als auch landesgesetzliche Bestimmungen den zulässigen Umfang von Baulärm und mögliche Schutzmaßnahmen festlegen.

Lärmschutzvorgaben variieren je nach Bundesland, enthalten jedoch zumeist Verpflichtungen zur Einhaltung bestimmter Sorgfalts- und Schutzmaßnahmen. Hierfür werden meist Grenzwerte und zeitliche Einschränkungen der zulässigen Bautätigkeiten vorgesehen.

Beispielsweise definiert das Wiener Gesetz zum Schutz gegen Baulärm (Wr BLG) Baulärm als „jedes die öffentliche Ordnung störende Geräusch, das im Zuge von Bauarbeiten erzeugt wird.“ Bauführer müssen unnötigen Lärm vermeiden und Schutzmaßnahmen wie Bauplanken oder Schallschutzmatten einsetzen (§ 2 Abs 2 leg cit). Dabei ist jedoch zu beachten, dass Baubewilligung und Bauausführung rechtlich zu trennen sind. Nachbarrechte beziehen sich in der Regel nicht auf die Bauausführung und damit verbundene Lärmbelästigungen.

Zusätzlich enthalten bundesgesetzliche Bestimmungen Regelungen zum Schutz von Arbeitnehmern vor Baulärm, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) sowie die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmern vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (VOLV). So ist beispielsweise ab Erreichen eines Auslösewerts von 85 dB das Tragen eines Gehörschutzes verpflichtend.

Welche Lärmzeiten sind erlaubt?

In der Regel gelten folgende Einschränkungen:

  • Werktags: Bauarbeiten dürfen meist nur zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr durchgeführt werden.
  • Nachtruhe: Zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr ist grds jeder Baulärm erzeugende Bauarbeit verboten.

An Samstagen sind die Zeiten regelmäßig zusätzlich eingeschränkt. Behörden können aber Ausnahmen bewilligen und diese mit Auflagen verbinden, um insbesondere den Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer Lärmbelästigung, zu wahren.

Grenzwerte für Baulärm

Lärmrichtwerte zeigen, dass bereits ab 55 dB die Kommunikation beeinträchtigt werden kann und ab 60 dB ein erhöhtes Herzinfarktrisiko besteht. Die auf europäischen Vorgaben (RL 2000/14/EG) beruhende Geräte- und Maschinen-Geräuschemissionsverordnung legt daher für bestimmte Baumaschinen höchstzulässige Schallpegel fest, die teils von den Bundesländern weiter konkretisiert werden. Beispielsweise legt die Tiroler Baulärmverordnung (§ 2 Abs 6 Tir BLV 2016) Anforderungen an den höchstzulässigen Schallleistungspegel für Maschinen und Geräte sowie die Verwendung von Kreissägen und Trennscheiben für einen lärmarmen Baubetrieb fest. In Oberösterreich gilt in normierten Zeiten sowie bei Bauvorhaben in Industriegebieten bezogen auf das offene Fenster des nächstgelegenen Aufenthaltsraums von Nachbarliegenschaften ein maximal zulässiger Schalldruckpegel von 55 dB in Wohn- und Kurgebieten bzw von 70 dB in allen anderen Baulandgebieten (§ 12 OÖ BTV 2013).

Behörden können Grenzwert-Ausnahmen genehmigen und diese mit Auflagen verknüpfen, soweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist. In manchen Bundesländern müssen behördliche Schutzvorkehrungen zur Vermeidung unnötig störenden Lärms bereits im Baubewilligungsbescheid festgelegt werden. Andere Bundesländer schreiben vor, dass Maschinen, Werkzeuge und Material nur so eingesetzt werden dürfen, dass unnötiger Baulärm vermieden wird.

Fazit

Baulärm bleibt ein sensibles Thema, das eine ausgewogene Interessenabwägung zwischen Bauschaffenden und Anrainern erfordert. Während Bauvorhaben notwendig sind, muss gleichzeitig der Schutz der Anwohner gewährleistet werden. Gegenseitige Rücksichtnahme und gesetzliche Regelungen helfen, Konflikte zu minimieren.

Mathias Ilg

Gesetzliche Zuständigkeiten

Die Bundesländer regeln Baulärm eigenständig durch BauO oder VO

Erlaubte Lärmzeiten

Bauarbeiten sind meist werktags zwischen 06:00 und 20:00 Uhr erlaubt, Samstag gelten regelmäßig zusätzliche Einschränkungen

in der Nacht gelten Ruhezeiten; Behörden können aber Ausnahmen erteilen

Grenzwerte

Lärmgrenzen variieren je nach Bundesland; ab 60 dB kann das Gesundheitsrisiko steigen

Artikel aus dem Bau- und Immobilienreport 02 2025 als Download