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Bagger mit Fahrer – wer haftet?

Wird ein Bagger samt Baggerführer zur Verfügung gestellt, stellt sich oft die Frage, wer im Schadensfall haftet: der Auftraggeber oder das überlassende Unternehmen? Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dazu kürzlich Stellung genommen und klargestellt: Es kommt entscheidend darauf an, was vertraglich vereinbart wurde.

Was ist passiert?

Ein Unternehmen (die Klägerin) stellte einem Bauunternehmen (der Beklagten) im Rahmen eines „Regieeinsatzes“ einen Bagger samt erfahrenem Fahrer zur Verfügung. Dieser sollte bei der Verlegung von Kanalleitungen eingesetzt werden. Die Beklagte informierte jedoch weder die Klägerin noch den Fahrer über eine im Boden verlaufende Gasleitung. Trotz vorsichtiger Fahrweise beschädigte der Baggerfahrer unbeabsichtigt das Gasrohr. Die Beteiligten gingen irrtümlich davon aus, dass kein Schaden entstanden sei – eine Benachrichtigung der Netzbetreiberin erfolgte nicht. In der Folge kam es zu einer Gasexplosion, bei der unter anderem der Bagger stark beschädigt wurde. Die Klägerin forderte Reparaturkosten von der Beklagten. Diese lehnte ab: Der Fahrer sei unachtsam gewesen, und da dieser zur Klägerin gehöre, müsse sie den Schaden selbst tragen.

Die rechtliche Frage

Muss sich das überlassende Unternehmen (die Klägerin) das Verhalten des Baggerfahrers zurechnen lassen? Oder haftet die Beklagte allein für die Beschädigung des Baggers?

Entscheidung vom 18.02.2025 – OGH 6 Ob 187/24d

Der OGH hat zu dieser Thematik wie folgt entschieden:

Die Klägerin und die Beklagte waren miteinander in Bezug auf den beschädigten Bagger und auch den Baggerfahrer vertraglich verbunden. Anhand dieses vertraglichen Schuldverhältnisses war zu klären, für wen der Baggerfahrer bei seinem Handeln und Unterlassen als Gehilfe tätig war. Die Klägerin stellte der Beklagten einen Bagger samt Fahrer in Regie bei. Alle Anweisungen über die von ihm konkret zu verrichtenden Tätigkeiten erhielt der Baggerfahrer von Mitarbeitern der Beklagten.

Der OGH sprach aus, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag kein Werkvertrag war und die Klägerin nicht selbst mit der Durchführung von Grabungsarbeiten beauftragt war. Vielmehr wurde der Bagger der Beklagten für Entgelt zum Gebrauch überlassen (gemietet). Es lag in ihrem Aufgabenbereich, den zur Verfügung gestellten Bagger samt Baggerfahrer eigenverantwortlich einzusetzen. Die Klägerin schuldete nur die Zurverfügungstellung des Baggers und die Überlassung einer Arbeitskraft.

Aus der rechtlichen Einordnung des Vertrages als Sachmiete folgt, dass das Handeln des Baggerfahrers nicht der Klägerin zuzurechnen ist. Ein allfälliger Fehler des Baggerfahrers kann sich sohin von der Beklagten nicht eingewendet werden und hat diese die Reparaturkosten in voller Höhe zu bezahlen. Grund für diese Nicht-Zurechnung ist, dass die Klägerin vertraglich nicht zur Erbringung von Grabungsarbeiten verpflichtet war, sondern lediglich zur Überlassung von Maschine und Arbeitskraft. Eine unbeschränkte Zurechnung des Handelns eines Gehilfen ist jedoch nur dann zulässig, wenn sich die Klägerin als Geschäftsherrin bei der Erfüllung ihrer eigenen vertraglichen Pflichten eines Gehilfen bedient hätte. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin müsse sich den Fehler ihres Gehilfen zurechnen lassen, ging daher ins Leere. Die Beklagte war verpflichtet, die Reparaturkosten in voller Höhe zu tragen.

Fazit

Wer lediglich einen Bagger samt Fahrer zur Verfügung stellt, haftet nicht automatisch für Fehler des Fahrers bei den eigentlichen Bauarbeiten. Eine solche Überlassung stellt keinen Werkvertrag, sondern eine Kombination aus Sachmiete und Dienstverschaffung dar. Die Verantwortung für die Ausführung liegt in diesem Fall beim Auftraggeber – nicht beim überlassenden Unternehmen. Entsprechend ist auch dessen Haftung deutlich eingeschränkter als bei einem Werkvertrag.

Praxistipp: Wer nur Maschine und Personal stellt, sollte im Vertrag klar festlegen, dass es sich um Sachmiete samt Dienstverschaffung handelt. Es sollte auch dokumentiert werden, dass der Fahrer den Anweisungen des Auftraggebers unterliegt.

Bernhard Kall

Pamina Petz

Artikel aus der Österreichischen Bauzeitung  04 2025 als Download.