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Zur Verknüpfung von Verträgen

13. März 2020

Die Rechtsbeziehungen zwischen Besteller (Bauherr) und Generalunternehmer sowie zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer sind grundsätzlich völlig getrennt voneinander zu betrachten. Bei der Vertragsgestaltung ist daher Vorsicht geboten.


Vom Generalunternehmer übernommene Risken sollten so weit wie möglich auf den Subunternehmer vertraglich überwälzt werden. Insbesondere bei der Überwälzung von Vertragsklauseln zur Zahlung sind aber die Grenzen der Sittenwidrigkeit zu beachten. Gleiches gilt, wenn die Übernahme des Subunternehmergewerks durch den Generalunternehmer gleichzeitig mit der Übernahme des Generalunternehmergewerks durch den Bauherrn erfolgen soll.

MMag. Roman Gietler


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