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VERBOTENE EINLAGENRÜCKGEWÄHR: DARF EINE GESELLSCHAFT DIE MAKLERPROVISION FÜR IHRE VERÄUßERUNG ZAHLEN?

9. Januar 2024

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Unter dem Schlagwort „Einlagenrückgewähr“ sind bekanntlich jegliche Vermögensverschiebungen zwischen einer AG, einer GmbH oder einer GmbH & Co KG (im engeren Sinn) an ihre Gesellschafter verboten, wenn es sich dabei nicht um Gewinnausschüttungen, Gegenleistungen in drittvergleichsfähigen Vorgängen oder betrieblich gerechtfertigte Konstellationen handelt. Wenn nun eine Gesellschaft eine Immobilie, das einzige nennenswerte Vermögen dieser Gesellschaft, nicht „direkt“ als Asset Deal an einen Erwerber veräußert wird, sondern deren Anteile von den Eigentümern der GmbH & Co KG an einen Dritten veräußert werden (Share Deal): Darf dann die Gesellschaft selbst, die mit diesem Vorgang eigentlich nichts zu tun hat, die Maklerprovision für die Vermittlung des Erwerbers zahlen?

Grundsätzlich nein, sagt der OGH, eben wegen Einlagenrückgewähr, weil sich dadurch die Gesellschafter einen Aufwand zulasten der Gesellschaft ersparen, den sie eigentlich tätigen hätten müssen (6Ob24/23g). Gleichzeitig anerkennt das Höchstgericht wohl, dass so ein Vorgang unter Umständen auch betrieblich gerechtfertigt sein kann. Und genau das half dem seine Provision einklagenden Makler im gegenständlichen Fall.

Einlagenrückgewähr ist nämlich primär ein Thema zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern, allenfalls auch diesen nahe stehenden Personen. „Echte Dritte“, wie im gegenständlichen Fall der Makler, müssen sich Einlagenrückgewähr-Sachverhalte nur dann entgegenhalten lassen, wenn sich in einer Konstellation der Verdacht einer Einlagenrückgewähr schon so weit aufdrängt, dass er nahezu einer Gewissheit gleichkommt (mittlerweile ständige Rechtsprechung, RS0105537). Nur dann besteht eine allgemein Erkundigungs- und Prüfpflicht für den Dritten. In Fällen, in denen das Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung schon dem ersten Anschein nach plausibel erscheint und in denen keine Verdachtsmomente gegeben sind, die am Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung zweifeln lassen müssten, besteht kein weiterer Überprüfungsbedarf in diese Richtung; nur von vornherein hochverdächtige Fälle lösen die Erkundigungspflicht aus. Und genau dafür, nämlich für das Vorliegen eines „hochverdächtigen Falls“, sah der OGH hier keinen Anhaltspunkt.

Dr. Gernot Wilfling