Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt das OLG Wien erneut, dass beim Vorbehalt gemäß ÖNORM B 2110 keine unnötigen, vom Normzweck nicht verlangten Hürden aufgebaut werden dürfen, zumal der Grund für die Forderung des Auftragnehmers...
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Vorbehalt darf nicht an Form scheitern
Österreichische Bauzeitung 08 2025