Verletzt der Werkunternehmer seine Warnpflicht, hat er den Besteller so zu stellen, wie er stünde, wenn der Warnpflicht entsprochen worden wäre. Doch hat er die Kosten für die Neuherstellung einer gebrauchten Sache mit beschränkter Nutzungsdauer in voller Höhe zu...
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WARNPFLICHTVERLETZUNG – ABZUG „NEU FÜR ALT“ UND ERSATZ VON VORLEISTUNGEN
Österreichische Bauzeitung 3/2024