I. Durchsetzung des letzten Willens
Wer ein Testament errichtet, denkt meist vor allem an eines: Wer soll was bekommen? Mindestens genauso wichtig ist aber die Frage: Wer sorgt dafür, dass das auch tatsächlich so umgesetzt wird? An dieser Stelle kommt der Testamentsvollstrecker ins Spiel. Der Testamentsvollstrecker ist eine natürliche oder juristische Person, die im Testament ausdrücklich damit betraut wird, den letzten Willen des Erblassers umzusetzen oder zumindest dessen Einhaltung zu überwachen.
Besonders häufig wird ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, wenn das Testament Auflagen oder Bedingungen enthält. Ein klassisches Beispiel: Die Kinder sollen einen gewissen Geldbetrag erst dann erhalten, wenn sie einen bestimmten Lebensabschnitt erreichen, etwa den Abschluss eines Studiums oder ein bestimmtes Alter. Außerdem sollen sie regelmäßig für die Grabpflege des verstorbenen Elternteils sorgen. Ohne Kontrolle wäre kaum überprüfbar, ob diese Anordnungen tatsächlich eingehalten werden. Genau das ist die Aufgabe des Testamentsvollstreckers. Er sorgt dafür, dass die Kinder den Geldbetrag erst dann erhalten, wenn sie ihr Studium abschließen oder ein bestimmtes Alter erreichen und dass sie tatsächlich das Grab des Elternteils pflegen.
II. Verwaltender versus überwachender Testamentsvollstrecker
Man unterscheidet zwei Formen des Testamentsvollstreckers: den verwaltenden und den überwachenden Testamentsvollstrecker. Wie die Bezeichnungen schon zu erkennen geben, übernimmt der verwaltende Testamentsvollstrecker zusätzlich Aufgaben der Nachlassverwaltung, während der überwachende Testamentsvollstrecker vor allem die Einhaltung von Auflagen und Bedingungen im Testament überwacht. In Österreich wird der Testamentsvollstrecker überwiegend nur mit Überwachungsfunktionen ausgestattet, da die Stellung des verwaltenden Testamentsvollstreckers nur schwach ausgeprägt ist. Die Erben sind nämlich in der Lage dem Testamentsvollstrecker die vom Erblasser angeordneten Verwaltungsrechte ganz einfach gemeinschaftlich wieder zu entziehen. Die Entziehung der Verwaltungsrechte müsste daher wiederum durch entsprechende Auflagen oder auflösende Bedingungen im Testament abgesichert werden, etwa durch folgende Formulierung: „meine Erben sind zur Duldung der Nachlassverwaltung unter der Sanktion des sonstigen Verlustes der den Pflichtteil übersteigenden Zuwendung verpflichtet.“
Relevant ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers auch dann, wenn ein Verlassenschaftskurator zu bestellen wäre. Geben beispielsweise zwei Kinder eines verstorbenen Elternteils widerstreitende Erbantrittserklärungen ab, wäre die Bestellung eines Verlassenschaftskurators notwendig. Hat der Elternteil im Testament einen Testamentsvollstrecker eingesetzt und angeordnet, dass dieser bei Bedarf auch zum Verlassenschaftskurator bestellt werden soll, hat das Gericht dem Wunsch des Erblassers nach Möglichkeit nachzukommen und diese Person zum Verlassenschaftskurator zu bestellen.
Dies kann durch eine testamentarische Anordnung wie zB: „Sollte die Bestellung eines Verlassenschaftskurators notwendig sein, soll meine Nichte, die gleichzeitig Testamentsvollstreckerin ist, mit der Vertretung der Verlassenschaft betraut werden.“ erfolgen.
III. Das Amt des Testamentsvollstreckers
Da der Testamentsvollstrecker keine besondere Ausbildung benötigt und grundsätzlich jede geschäftsfähige Person in Frage kommt, werden in der Praxis oft nahe Angehörige als Testamentsvollstrecker eingesetzt, weil hier ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht. Für komplexere Verlassenschaften oder bei Nachlassvermögen, dessen Verwaltung spezielle Fähigkeiten erfordert, wie zB Unternehmen oder Immobilien sollten fachlich geeignete Personen als Testamentsvollstecker gewählt werden.
IV. Fazit
Die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers ist eine wirksame Möglichkeit, sicherzustellen, dass der letzte Wille tatsächlich umgesetzt wird. Besonders bei Auflagen und Bedingungen im Testament kann er verhindern, dass Anordnungen ignoriert oder umgangen werden. Wer einen Testamentsvollstrecker benennen möchte, sollte bei der Auswahl der Person vor allem auf Vertrauenswürdigkeit und fachliche Kompetenz achten. So lässt sich bereits zu Lebzeiten vorsorgen, dass der eigene letzte Wille auch über den Tod hinaus respektiert wird.
Katharina Müller
Martin Melzer