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Fälliger Werklohnanspruch trotz Abbestellung im Verbrauchergeschäft

Der OGH hat sich in seiner Entscheidung vom 30.09.2025, Geschäftszahl 8 Ob 8/25x mit der Frage befasst, unter welchen Umständen dem Unternehmer ein (eingeschränkter) Werklohnanspruch nach § 1168 Abs 1 ABGB zusteht, wenn die Ausführung eines Werks aus in der Sphäre des Werkbestellers (im konkreten Fall ein Verbraucher) liegenden Gründen unterbleibt.

Entgeltanspruch bei Unterbleiben der Werkleistung

Grundsätzlich normiert § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB, dass der zur Leistung bereite Werkunternehmer seinen Entgeltanspruch behält, wenn die Ausführung des Werks durch Umstände in der Sphäre des Werkbestellers unterbleibt. Allerdings muss sich der Unternehmer das anrechnen lassen, was er sich durch das Unterbleiben der Arbeit erspart hat, durch anderweitige Verwendung erworben hat oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.

Der OGH stellt klar: Diese Bestimmung ist nicht nur für den Fall anzuwenden, dass der Unternehmer an der Ausführung des Werks überhaupt gehindert war, sondern auch dann, wenn die geforderte Verbesserung durch den Besteller verhindert oder nicht zugelassen wurde.

Keine Behauptungslast des Unternehmers

Den leistungsbereiten Unternehmer, der seinen Werklohnanspruch geltend macht, trifft nicht die Behauptungs- und Beweislast. Diese obliegt vielmehr dem Besteller. Nicht der Unternehmer hat also vorzubringen, dass er sich durch das Unterbleiben nichts erspart hat und anderweitig erworben hat, sondern der Besteller hat Einwendungen und Behauptungen hinsichtlich dieser Umstände vorzubringen.

Informationspflicht nach § 27a KSchG, aber keine Beweislastumkehr im Prozess

Nach § 27a KSchG hat der Unternehmer, der trotz nicht erbrachter Werkleistung das vereinbarte Entgelt nach § 1168 ABGB fordert, dem Verbraucher darzulegen, warum ihm durch das Unterbleiben der Arbeiten weder Ersparnisse entstanden noch alternative Erwerbsmöglichkeiten zugekommen sind bzw. von ihm absichtlich ungenutzt geblieben sind. Diese Information durch den Unternehmer ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Anspruchs gemäß § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB.

Durch das Höchstgericht wurde bereits klargestellt, dass sich aber aus § 27a KSchG keine gänzliche Umkehr der Behauptungs- und Beweislast zu Lasten des Unternehmers ableiten lässt. Auf eine entsprechende prozessuale Behauptung des Verbrauchers hin hat der Unternehmer darzulegen, weshalb er weiterhin am vereinbarten Werklohn festhält.

Verspäteter Einwand der mangelnden Information

Daraus folgt, dass der Verbraucher als Werkbesteller die mangelnde Erfüllung der Informationspflicht spätestens im Verfahren erster Instanz behaupten muss, um sich erfolgreich auf die mangelnde Fälligkeit des Werklohns stützen zu können.

Ein allfällig später im Berufungs- oder Revisionsverfahren erhobener Einwand, dass der Unternehmer seine Informationspflicht verletzt hätte, führt nicht dazu, dass die Fälligkeit des Werklohns nachträglich entfällt. Der OGH lehnt damit nachvollziehbar eine verspätet geltend gemachte Fälligkeitsrüge ab.

Fazit

Verhindert der Besteller die Ausführung oder eine Verbesserung eines Werkes, bleibt der (eingeschränkte) Werklohnanspruch des Unternehmers nach § 1168 Abs 1 ABGB bestehen. Die Behauptungs- und Beweislast für Ersparnisse trifft grundsätzlich den Besteller.

Handelt es sich beim Besteller um einen Verbraucher, hat ihn der Unternehmer aufgrund seiner Informationspflicht nach § 27a KSchG darüber zu informieren, dass er sich aufgrund des Unterbleibens nichts erspart oder erworben hat, noch verabsäumt hat, dies zu tun. Diese Informationspflicht ist zwingend für den Fälligkeitseintritt des Werklohns.

Der Verbraucher muss bereits im Verfahren erster Instanz vorbringen, dass der Werklohn nicht fällig ist, weil der Unternehmer seiner Informationspflicht nach § 27a KSchG nicht nachgekommen ist.

Praxistipp

Werkunternehmer sollten im Verbrauchergeschäft unbedingt auf die Besonderheiten, insbesondere des Konsumentenschutzgesetzes, achten. Die Besonderheiten betreffen nicht nur die Informationspflicht des § 27a KSchG, sondern es ist auch etwa bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhöhte Vorsicht geboten, da nicht alle Bedingungen mit Verbrauchern vereinbart werden können.

Dr. Bernhard Kall
Mag. Christoph Lintsche

HIER geht es zum Artikel in der Österreichischen Bauzeitung 16 2025