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Der Reingewinn als ersatzfähiger Schaden bei Schadensbehebung durch eigene Mitarbeiter

In seiner Entscheidung 6 Ob 91/23k setzte sich der OGH mit der Frage auseinander, ob ein geschädigter Unternehmer dem Schädiger jene Mehraufwendungen in Rechnung stellen darf, die durch den Einsatz eigener Mitarbeiter zur Schadensbehebung entstanden sind.

Sachverhalt

Die beklagte Bauunternehmerin beauftragte die Klägerin mit Spengler- und Schwarzdeckerarbeiten. Im zugrunde liegenden Werkvertrag wurde vereinbart, dass die dem Werkbesteller durch schuldhafte Vertragsverletzungen des Werkunternehmers Mehraufwendungen bei der Schlussrechnung des Werkunternehmers in Abzug gebracht werden sollen.

Im Zuge der Werkerstellung kam es zu grob schuldhaften Vertragsverletzungen der Klägerin. Aufgrund von diesen sind der Beklagten erhebliche Mehraufwendungen in Form von zusätzlichen Arbeitsstunden entstanden. Die Leistungen zur Schadensbehebung wurden von den betriebseigenen Mitarbeitenden erbracht.

Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, dass die Beklagte aufgrund der vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Ersatz des festgestellten fremdüblichen, angemessenen Stundensatzes für die durchgeführte Tätigkeit habe. Die Klägerin argumentierte in der Revision, dass kein Schaden entstanden sei, da die Mehraufwendungen von Mitarbeitern erbracht worden waren, die ein monatliches Gehalt beziehen; vielmehr erziele die Beklagte durch die Ersatzpflicht sogar einen Gewinn.

Rechtliche Erwägung

Der OGH folgte dieser Argumentation nicht und stellte klar: Jeder geschädigte Unternehmer, der Arbeitskräfte seines Betriebs verwendet, um einen Schaden selbst zu beheben, kann den Mehraufwand ersetzt verlangen.

Der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, dass der Geschädigte in der Lage war, die Reparatur mit seinem eigenen Personal durchzuführen und die Gehaltskosten auch ohne das schädigende Ereignis angefallen wäre. Nach der Rsp hat der Schädiger daher auch den geschäftsüblichen Reingewinn zu vergüten, der mit der Schadensbehebung verbunden ist. Dies ist sachgerecht, da der Gewerbetreibende ohne Reingewinn nicht arbeiten kann und kein Grund besteht, den Schädiger besserzustellen, nur weil der Geschädigte den Schaden nicht von einem anderen Unternehmer beheben lässt. Weiters ist zu bedenken, dass der Geschädigte in der aufgewendeten Zeit andere gewinnbringende Arbeiten hätte leisten können.

Der OGH bestätigte somit, dass das Berufungsgericht den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum bei der rechtlichen Qualifikation des Vorbringens nicht überschritten habe.

Fazit

Der OGH entschied zutreffend, dass einem geschädigten Unternehmer, der zur Schadensbehebung eigenes Personal einsetzt, der Mehraufwand vom Schädiger zu ersetzen ist. Die Entscheidung schafft Klarheit, dass die Behebung durch eigene Arbeitskräfte nicht zum Verlust von Ersatzansprüchen führt. Der geschäftsübliche Reingewinn ist mit einzubeziehen, da andernfalls eine ungerechtfertigte Besserstellung des Schädigers erfolgen würde. Maßgeblich ist, dass die aufgewendete Zeit andernfalls für ertragsbringende Arbeiten hätte verwendet werden können.

Bernhard Kall

HIER finden Sie den Artikel, erschienen im Spengler Fachjournal 06/2025