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EU-WACHSTUMSEMISSIONSPROSPEKT ANTE PORTAS

Da ein Bedarf an einer Prospektform für KMU mit geringeren Anforderungen vom EU-Gesetzgeber ausgemacht wurde, wurde mit dem EU Listing Act der EU-Wachtsumsemissionsprospekt ins Leben gerufen. Dieser soll den EU-Wachstumsprospekt ersetzen. Der EU-Wachstumsprospekt wird als zu präskriptiv und zu nahe an einem Standardprospekt angesehen und daher wurde Bedarf an einem EU-Wachstumsemissionsprospektprospekt mit geringeren Anforderungen ausgemacht, um den KMU noch größere Einsparungen zu ermöglichen. Genutzt werden kann der EU-Wachstumsemissionsprospekt im Falle eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren, von

a) KMU;

b) Emittenten, die keine KMU sind und deren Wertpapiere zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind oder zugelassen werden sollen;

c) andere als die unter den Buchstaben a und b genannten Emittenten, wenn der aggregierte Gesamtgegenwert der öffentlich angebotenen Wertpapiere in der Union weniger als EUR 50.000.000 über einen Zeitraum von 12 Monaten beträgt, sofern keine Wertpapiere dieser Emittenten an einem MTF gehandelt werden und ihre durchschnittliche Beschäftigtenzahl im letzten Geschäftsjahr höchstens 499 betrug;

d) Anbieter von Wertpapieren, die von den unter den Buchstaben a und b genannten Emittenten begeben wurde

sofern sie keine Wertpapiere begeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurden (Artikel 15a Abs 1 lit a) bis d) ProspektVO).

Der EU-Wachstumsemissionsprospekt ist als ein einziges Dokument (vgl Anhang VII oder Anhang VIII) zu erstellen, auf eine maximale Länge von 75 DIN-A4-Seiten beschränkt und die Informationen sind in einer standardisierten Reihenfolge vorzulegen (Art 15a Abs 4 bis 7 ProspektVO neu). Für die Zusammenfassung des EU-Wachstumsemissionsprospekts ist eine maximale Länge von sieben DIN-A4-Seiten vorgegeben (Art 7 Abs 12a ProspektVO neu, wo auch weitere Vorgaben für diese Zusammenfassungen vorgegeben sind).

Inhaltlich hat der EU-Wachstumsemissionsprospekt die einschlägigen verkürzten und verhältnismäßigen Angaben zu enthalten, die es Anlegern ermöglichen, sich Folgendes zu erschließen: (i) die Aussichten und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Emittenten und die bedeutenden Änderungen der Finanz- und Geschäftslage des Emittenten, die gegebenenfalls seit Ablauf des letzten Geschäftsjahres eingetreten sind, sowie seine Wachstumsstrategie; (ii) die wesentlichen Informationen über Wertpapiere, einschließlich der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte und etwaiger Einschränkungen dieser Rechte; (iii) die Gründe für die Emission und ihre Auswirkungen auf den Emittenten, einschließlich seiner Kapitalstruktur insgesamt, sowie die Verwendung der Erlöse (Art 15a Abs 2 ProspektVO neu).

Die Kommission hat bis zum 05.03.2026 delegierte Rechtsakte zur Festlegung des verkürzten Inhalts, der standardisierten Aufmachung und der standardisierten Reihenfolge des EU-Wachstumsemissionsprospekts zu erlassen. Bis zum 02.05.2025 hatten Marktteilnehmer Gelegenheit ihr Feedback zum diesbezüglichen „Consultation Paper“ zu geben.

Für Small- und Midcap-Emissionen könnte der EU-Wachstumsemissionsprospekt eine interessante Option sein. Der EU-Wachstumsemissionsprospekt ist ab 05.03.2026 „nutzbar“.

Sebastian Sieder

Den gesamten Kapitalmarkt- und Bankrecht, FinTechs Issue 2|2025 Newsleter finden Sie HIER