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Kall, Bernhard: Wer trägt das Risiko einer Störung der Leistungserbringung?

Das Coronavirus stellt auch die Bauwirtschaft vor eine beispiellose Situation. Die Frage ist, wer das Risiko einer Störung der Leistungserbringung aufgrund von Covid-19 trägt.


Die aktuelle Covid-19 Pandemie bzw. die zur Eindämmung verhängten Maßnahmen sind als höhere Gewalt zu qualifizieren. Beim ABGB-Vertrag trägt grundsätzlich der AN das Risiko einer Störung der Leistungserbringung. Wurde die ÖNorm B 2110 vereinbart, ändert sich die Risikoverteilung. Aufgrund von Pkt 7.2.1 ÖNorm B 2110 fällt das Risiko in die Sphäre des AG.

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