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Übertragung von Bauherrenpflichten auf einen Projektleiter nach § 9 BauKG

22. Juli 2022

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

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Nach dem BauKG können gewisse Pflichten, die primär den Bauherrn treffen, auf einen bestellten Projektleiter übertragen werden. Oberstgerichtlich entschieden wurde kürzlich, welche formalen Anforderungen das Gesetz bzw. die Judikatur an diese Pflichtenübertragung stellt.


Die Schriftform nach dem BauKG dient nicht nur Beweissicherungszwecken. Bestimmungszweck ist des Weiteren, „klare Verhältnisse“ zu schaffen. Der Gesetzgeber berücksichtigt hier insbesondere das Interesse geschädigter Arbeitnehmer. Diese sollen auf gesicherter Grundlage entscheiden können, ob sie den Projektleiter oder den Bauherrn in Anspruch nehmen. Es empfiehlt sich, nicht nur die Pflichtenübertragung schriftlich zu vereinbaren, sondern auch die Zustimmung des Projektleiters schriftlich einzuholen.

DDr. Katharina Müller, TEP


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