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„Pay when paid“ – Überwälzungsklausel in Subunternehmerverträgen

19. Oktober 2022

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

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Zahlt der Auftraggeber nicht den vollen Werklohn, bedeutet dies nicht automatisch, dass auch der Auftragnehmer den Subunternehmer nicht zahlen muss.



Mit einer „Pay when paid“-Klausel wird das Risiko der Einbringlichkeit des Werklohns an den Subunternehmer weitergegeben; der Werklohn wird in diesem Teil nicht fällig. Eine Individualvertraglich vereinbarte Überwälzung ist grundsätzlich zulässig. Den AN triff jedoch die Nebenpflicht, den Werklohn unverzüglich derart zu betreiben, wie er dies in eigener Angelegenheit tun würde. Dies geht bis zur gerichtlichen Durchsetzung. Überdies muss der Subunternehmer nur für die Einbringlichkeit des auf seine Leistungen entfallenden Werklohns einstehen. Zur Schaffung von Klarheit empfiehlt sich für den AN, an Subunternehmer durchgestellte Leistungsteile vertraglich und in der Abrechnung abzugrenzen und sich darum zu bemühen, vom AG eine eindeutige Begründung für die Zahlungen und Nichtzahlungen zu erhalten.

Mag. Mathias Ilg, MSc


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