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Newsletter Erbrecht und Vermögensnachfolge Issue 7|2022

2. November 2022

Grundsätzlich kann jeder mit einer gültigen letztwilligen Verfügung über sein Vermögen frei verfügen und seine Erben frei bestimmen. Die sogenannte „Testierfreiheit“ ist gesetzlich nur in wenigen Punkten eingeschränkt. Zu nennen ist hier etwa das Pflichtteilsrecht. Aber auch bei der Vererbung von Wohnungseigentumsanteilen sieht § 14 WEG spezielle Regelungen vor. Nach dem WEG können zwei natürliche Personen als Eigentümerpartner gemeinsam zu gleichen Teilen Eigentümer einer Wohnung sein. Die beiden Hälfteanteile sind so verbunden, dass sie nicht getrennt, beschränkt, belastet oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen. Jeder Partner kann seinen Anteil nur mit Zustimmung des anderen Partners veräußern. Nachfolgend wird dargestellt, welche Regelungen im Fall des Todes eines Eigentümerpartners gelten und welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen.

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DDr. Katharina Müller, TEP / Dr. Martin Melzer, LL.M.


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