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Newsletter Bau- und Vergaberecht Issue 5|2022

22. April 2022

Geschäftsführer einer GmbH haften für Schäden der Gesellschaft prinzipiell unbeschränkt. Voraussetzung ist freilich, dass der Geschäftsführer rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.

Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der konkrete Geschäftsführer nach seinen individuellen Fähigkeiten tatsächlich in der Lage ist, die erforderliche Sorgfalt aufzuwenden. Vielmehr ist ein objektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen, der sich nach Art und Größe des Unternehmens richtet.

Trotz der grundsätzlich unbeschränkten Geschäftsführerhaftung, sind Haftungsbeschränkungen durchaus möglich. Eine solche Beschränkung kann etwa durch eine Ressort- bzw Geschäftsverteilung erreicht werden.

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DDr. Katharina Müller, TEP / Dr. Martin Melzer, LL.M.

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