Hat eine Privatstiftung keinen Aufsichtsrat, bedürfen sogenannte Insichgeschäfte gemäß § 17 Abs 5 PSG der gerichtlichen Genehmigung. Ein Insichgeschäft liegt zunächst immer dann vor, wenn die Privatstiftung ein Rechtsgeschäft direkt mit einem Mitglied des Stiftungsvorstandes abschließt. Darüber hinaus wendet der OGH § 17 Abs 5 PSG aber auch analog auf diverse gesellschaftsrechtliche Konstellationen an. Entschieden wurde in diesem Zusammenhang bereits, dass ein Rechtsgeschäft mit einer GmbH, deren Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer zugleich Vorstand der Privatstiftung ist, der gerichtlichen Genehmigung bedarf.
In seiner aktuellen Entscheidung 6 Ob 151/20d prüfte der OGH nun, ob § 17 Abs 5 PSG auch auf einen Mandatsvertrag anzuwenden ist, der zwischen der Privatstiftung und einer Rechtsanwaltskanzlei, die in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben wird, anzuwenden ist.
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DDr. Katharina Müller, TEP
Dr. Martin Melzer, LL.M.