Das österreichische Erbrecht ist vom Prinzip der Testierfreiheit geprägt. Dieser Freiheit werden aber Grenzen gesetzt, konkret durch das zwingende Pflichtteilsrecht. Dieses sichert bestimmten nahen Angehörigen (Ehegatten, Kinder) einen Teil der Verlassenschaft zu. Bei besonders gravierenden Fällen sieht das Gesetz dennoch die Möglichkeit vor, dass der Verstorbene mittels letztwilliger Verfügung den Pflichtteil herabsetzt oder ganz entzieht. Dies geschieht mit der sogenannten Enterbung oder Pflichtteilsminderung. Bei der Pflichtteilsminderung kann die Pflichtteilsquote auf die Hälfte reduziert werden. Dafür benötigt es ein fehlendes Naheverhältnis, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht, eine Entfremdung über zumindest 20 Jahre und der Verstorbene darf das familiäre Naheverhältnis weder grundlos gemieden haben, noch berechtigten Anlass für den Kontaktabbruch durch den Pflichtteilsberechtigten gegeben haben.
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DDr. Katharina Müller, TEP / Dr. Martin Melzer, LL.M.
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