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Leistungsverweigerungsrecht bei Rissgefahr im Beton

2. September 2022

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

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Ein aktuelles OGH-Urteil veranschaulicht, dass das Leistungsverweigerungsrecht des Auftraggebers nach § 1170 in Verbindung mit § 1052 ABGB ein wirksames Druckmittel ist.  


Die aktuelle Entscheidung des OGHs veranschaulicht wieder einmal das Risiko des Bauprozesses. Ob ein Mangel tatsächlich vorliegt, ist meist strittig und wird oft erst im Prozess, auch unter Beiziehung von Sachverständigen, festgestellt. Bejaht das Gericht den Mangel, kann es – wie in der Entscheidung geschehen – sein, dass die Werklohnklage des Auftragnehmers abgewiesen wird. Dies ist besonders bitter für den Auftragnehmer, weil er keinen Werklohn bekommt und auch noch die Prozesskosten tragen muss.

MMag. Roman Gietler


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