Nach allgemeinem Schadenersatzrecht gilt, dass jeder Auftragnehmer für Schäden haftet, die er durch sein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten verursacht hat. Ausgenommen sind nach dem Gesetz jene Fälle, in denen vorsätzliches Verhalten vorliegt oder sich die Anteile nicht bestimmen lassen (§ 1302 ABGB). Diese Fälle begründen eine Solidarhaftung.
Wurde ein Schaden durch mehrere AN verursacht und ist der Anteil des einzelnen nicht bestimmbar, haftet jeder AN für den gesamten Schaden. Gleiches gilt, wenn mehrere AN als Schädiger in Frage kommen und sicher ist, dass einer den Schaden herbeigeführt hat, jedoch nicht feststellbar ist, wer. Der AG kann sich in einem solchen Fall bei jedem AN schadlos halten, muss sich aber nicht an alle AN wenden. Der in Anspruch genommene AN kann sich im Innenverhältnis zu den anderen AN jedoch regressieren.
DDr. Katharina Müller, TEP
Mag. Mathias Ilg, MSc