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Rechtsfolgen bei vom Werkbesteller herbeigeführter Unmöglichkeit der Verbesserung

3. April 2023

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

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Verweigert oder behindert der Bauherr die Verbesserung von Mängeln, so stellt dies eine von ihm herbeigeführte Unmöglichkeit der Vertragserfüllung dar.


Eine durch den Werkbesteller verweigerte Verbesserung des Mangels führt zur Unmöglichkeit der primären Gewährleistungsbehelfe. Dies berechtigt ihn aber nicht zum Umstieg auf Preisminderung oder Wandlung, da sonst der Normzweck durchkreuzt würde. Der Besteller verliert in diesem Fall sein Zurückbehaltungsrecht am Werklohn.

Dr. Bernhard Kall


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