Nicht in jedem Fall führen untaugliche Vorgaben eines fachkundigen Gehilfen des Auftraggebers zu einem Mitverschulden, so eine neue OGH-Entscheidung.
Der OGH musste sich in einer jüngsten Entscheidung mit der Frage auseinandersetzen, ob sich der Auftraggeber (AG) bei einer Prüf- und Warnpflichtverletzung eines seiner Auftragnehmer (AN) das Fehlverhalten eines anderen fachkundigen Gehilfen als Mitverschulden anrechnen lassen muss.
Aus der jüngsten Entscheidung des OGH (Entscheidung vom 22. 2. 2018, GZ:4 Ob 246/17f) folgt, dass der AN gut beraten ist, die Vorleistungen anderer am Bau Beteiligter genau zu prüfen. Hierbei sollte bereits auf Unklarheiten hingewiesen werden. Denn nur wenn der AG erkennbar kein Interesse an der Mitwirkung des Werkunternehmers hat, wenn z. B. die Ausführungsplanung exakt vorgegeben ist und für den AN keine Änderungs- bzw. Ergänzungsmöglichkeiten bestehen, muss sich der AG ein Fehlverhalten seiner Gehilfen zurechnen lassen.
DR. BERNHARD KALL
Dieser Beitrag ist online auf www.bauforum.at erschienen.