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ENTERBUNG WEGEN KRÄNKUNG (OGH 23.1.2024, 2 OB 228/23 B)

25. April 2024

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

  • Sachverhalt

Die Streitparteien sind die Kinder der Verstorbenen. Die Verstorbene setzte ihren Sohn (den Beklagten) im Jahr 2015 als Alleinerben ein und enterbte die anderen beiden Kinder in ihrem Testament. Sie begründete die Enterbung ua damit, dass die enterbten Kinder sie in Zusammenhang mit der Übertragung ihres künstlerischen Lebenswerks (Bilder und Filme der Verstorbenen) schwer gekränkt und unter Druck gesetzt hätten. Obwohl mit den enterbten Töchtern anders vereinbart, verwerteten und verwalteten diese die Bilder und Filme entgegen dem Willen der Verstorbenen, sodass diese zu Lebzeiten sogar einen Anwalt diesbezüglich einschalten musste.

Die enterbten Töchter forderten nun ihren Pflichtteil ein. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, da sie der Ansicht waren, dass die Enterbung der Töchter gerechtfertigt war.

  • Rechtliche Beurteilung des OGH

Ein Pflichtteilsberechtigter kann unter anderem dann enterbt werden, wenn er dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat (§ 770 Z 4 ABGB). Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Erbe den Erblasser in einer Notsituation im Stich gelassen, verächtlich gemacht oder durch verpöntes Verhalten in eine sehr missliche Lage gebracht hat. Dazu zählen wiederholte Beschimpfungen, Psychoterror oder langanhaltender psychischer Druck. Ein gelegentlicher Streit oder eine verbale Kränkung reichen im Allgemeinen nicht aus, um die geforderte Schwere des seelischen Leids zu erfüllen.

Im vorliegenden Fall übertrug die Verstorbene ihren Töchtern unentgeltlich die Rechte an tausenden Fotos und Filmen, die für sie als ihr “Lebenswerk” galten. Dies unter der Zusicherung, dass allein die Verstorbene die „Entscheidungshoheit“ über die Verwertung und Verwaltung des Materials haben würde. In weiterer Folge handelten die Töchter iZm der Verwertung und Verwaltung mehrfach gegen den ausdrücklich und vehement artikulierten Willen der Verstorbenen, sodass diese auch anwaltliche und gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen musste. Dies führte zu tiefem seelischen Leid bei der Verstorbenen. Sie war enttäuscht und gebrochen, da sich die Töchter unnachgiebig zeigten und ihre Anweisungen missachteten.

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