Seit dem 01.01.2007 gibt es die Sicherstellung nach § 1170b ABGB. Danach kann der Auftragnehmer einen prozentuellen Anteil des Werklohns vom Auftraggeber als Sicherstellung verlangen.
Mit § 1170b ABGB ist dem AN ein starkes Mittel in die Hand gegeben, um in schwierigen Situationen seine Leistungen (vorübergehend) einzustellen oder zumindest eine finanzielle Sicherheit zu erlangen. So gesehen kann die Regelung für den AN tatsächlich der „Jolly Joker“ sein.
Mag. Heinrich Lackner