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BESITZNACHFOLGE IN SCHENKUNGSVERTRAG (OGH 21.11.2023, 2 OB 193/23 F)

25. April 2024

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

  • Sachverhalt

In dieser Entscheidung geht es um die Interpretation eines Schenkungsvertrags, abgeschlossen zwischen einem A und B. Inhalt dieser Schenkung war der Familienbetrieb (Liegenschaften und Kommanditanteile). Punkt 6 dieses Schenkungsvertrags besagt, dass „der Geschenkgeber A den ausdrücklichen Wunsch äußert, dass im Falle des kinderlosen Ablebens von B sämtliche Schenkungsobjekte dem Kläger C vermacht werden sollen. Der Geschenknehmer B nimmt diesen Wunsch ausdrücklich zur Kenntnis.“

Nach dem Tod von A setzte dieser B zum Alleinerben ein. B übertrug die Vermögenswerte später auf die beklagte Gesellschaft und dann auf eine von ihm gegründete Privatstiftung. Im Jahr 2020 entschied B, dass der Kläger C weder der Begünstigte der Privatstiftung sein soll noch die Geschäftsführung des Familienbetriebs in Zukunft übernehmen soll. B verstarb 2022 kinderlos.

Der Kläger C verlangte daher die Herausgabe der geschenkten Vermögenswerte, gestützt auf den Schenkungsvertrag.

  • Rechtliche Beurteilung des OGH

Der Oberste Gerichtshof sprach aus, dass für unentgeltliche Verträge, einschließlich Schenkungsverträge, die Vertrauenstheorie maßgebend ist, sodass die Auslegung nach §§ 914 f ABGB zu erfolgen hat. Bei der Auslegung von rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Parteien ist die Absicht der Parteien unter Berücksichtigung des Wortlauts, der redlichen Verkehrsübung sowie des Verhaltens und der Erklärungen der Parteien, gemessen am Empfängerhorizont, heranzuziehen.

Mangels rechtlicher Verpflichtung des B, die ihm von A geschenkten Vermögensgegenstände an den Kläger C weiterzugeben, fehlt dem Herausgabeanspruch des Klägers die Grundlage.

  • Fazit

Bei der Formulierung von letztwilligen Verfügungen, aber auch (wie hier) von Schenkungsverträgen mit erbrechtlichen Implikationen ist besonderes Augenmerk auf die sorgfältige Formulierung zu richten. Die Parteienabsicht sollte sich unzweifelhaft aus dem Vertrag ergeben.

 

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