Unfälle passieren immer wieder – ein aktueller Fall
Ob der Baustellenkoordinator im Anlassfall (7 Ob 218/19p) diesen Anforderungen entsprochen hat, muss im Verfahren noch geklärt werden. Da er sich mit der Montagerichtlinie (ebenfalls) nicht auseinandergesetzt hat, obwohl er dies hätte tun müssen, wird es darauf ankommen, inwiefern der Dachfang bei seinem Baustellenbesuch bereits fertig montiert war.
Mag. Heinrich Lackner