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Jour Fixe zum Thema “Update Vergaberecht”

19. Februar 2015

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

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Am 18. Februar 2015 referierte der Vergaberechtsexperte Dr. Bernhard Kall zum Thema “Update Vergaberecht”.

Kall beschäftigte sich zunächst mit den Besonderheiten der Vergabe von Aufträgen auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung. Einen weiteren Schwerpunkt seines Vortrages bildete wie immer die Analyse der aktuellen Rechtsprechung der Vergabekontrollbehörden.

Wenn sich der Auftraggeber dem Instrument der Rahmenvereinbarung bedient, gilt laut Kall: „Das BVergG statuiert ein ausdrückliches Missbrauchsverbot: Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung darf nicht dazu führen, dass dem Auftragnehmer bei der Angebotskalkulation ein unkalkulierbares Risiko aufgebürdet wird. Vielmehr ist der Auftraggeber verpflichtet, auch im Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung ein ungefähres Mengengerüst hinsichtlich der zu erwartenden Leistungsabrufe anzugeben und eine Preisanpassungsklausel im Fall der Nichterreichung der Mengen vorzusehen.“

Abschließend widmete sich Kall dem vergaberechtlichen Dauerbrenner der spekulativen Preisgestaltung. Er ging dabei auf die Entscheidung des LVwG Vorarlberg vom 21.08.2014, LVwG-314-004/R3-2014 ein: „Mit dieser Entscheidung wird die bisherige Rechtsprechung des UVS Vlbg (UVS Vlbg 08.11.2012, UVS-314-008/E 4-2012), wonach auch ein Angebot mit mehreren „Nullpositionen“ zulässig sein kann, korrigiert. Zu einer Spekulation wird die nicht kostendeckende Kalkulation dadurch, dass der Bieter den Eintritt von Umständen erwartet – also spekuliert – unter denen sich seine Kalkulation ausgehen würde.“


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