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Haftung des baurechtlichen Geschäftsführers nach der Bauordnung für Wien

13. November 2020

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

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Der Bauherr hat sich der Wiener Bauordnung zufolge bei der Ausführung von bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauvorhaben eines berechtigten Bauführers zu bedienen.


Falls der Bauführer eines Bauvorhabens eine juristische Person ist, so muss sich diese nach der BO für Wien eines baurechtlichen Geschäftsführers bedienen. Die Voraussetzungen eines solchen sind in der BO für Wien geregelt. Der baurechtliche Geschäftsführer ist primär für die Einhaltung der öffentlich­rechtlichen Vorschriften der BO für Wien und deren Nebengesetze verantwortlich. Er ist der Behörde für Verletzungen der dem Bauführer auferlegten Verpflichtung verantwortlich. Unter besonderen Umständen ist bei Verletzungen von solchen Verpflichtungen eine Haftung Dritten gegenüber für Personen­, Sach­ und allenfalls auch Vermögensschäden möglich.

DDr. Katharina Müller, TEP


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