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Feststellungsklage bei unklarer Höhe der Sanierungskosten

23. Juli 2021

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

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Der OGH befasste sich in einer seiner jüngsten Entscheidungen mit der Frage, ob eine Feststellungsklage zulässig ist, wenn die Höhe der Sanierungskosten unklar ist.


Es kann festgehalten werden, dass im Sinne der ständigen Rechtsprechung des OGH Feststellungsklagen nicht zulässig sind, wenn bereits auf Leistung geklagt werden kann. Wenn jedoch die Höhe der einzuklagenden Leistungen noch nicht abschließend geklärt ist, besteht ein rechtliches Interesse auf Feststellung der Höhe der Sanierungskosten. In der Entscheidung 3 Ob 72/20i stellte der OGH fest, dass eine Schwankungsbreite von +/-20% eine Feststellungsklage rechtfertigt. In der Praxis ist die Feststellung einer möglichen Schwankungsbreite der tatsächlich aufzuwendenden Sanierungskosten oftmals schwierig bis nicht möglich. Sollte sich herausstellen, dass die Schwankungsbreite der Prognose der Sanierungskosten unter +/-20% liegt, so ist zur Einbringung einer Leistungsklage anstatt einer Feststellungsklage zu raten.

DDr. Katharina Müller, TEP


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