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JOUR FIXE: Die Störungs-Mehrkostenforderung und die “schwarzen Künste”

8. Juni 2016

Beim Baurechts-Jour Fixe am 7. Juni 2016 widmeten sich DDr. Katharina Müller, TEP und DI Dr. techn. Markus Spiegl (SSP BauConsult GmbH) den Störungsmehrkosten. 

Spiegl plädiert zunächst für einen breiteren Konsens zwischen AG und AN über Berechnungsverfahren und Nachweiserfordernisse im Fall Mehrkosten bei gestörten Bauabläufen. „Die Vertragshygiene sollte auch in Österreich einen höheren Stellenwert haben.“, so Spiegl. Im Rahmen der Nachweisführung arbeitete Müller den Unterschied zwischen Entgelt- und Schadenersatzansprüchen bei Bauablaufstörungen samt den jeweils damit verbundenen unterschiedlichen Berechnungsmethoden und Nachweispflichten heraus.


Für den Entgeltanspruch ist nachzuweisen, wie die Leistung erbracht wurde und welches Entgelt auf der vertraglichen Preisgrundlage gebührt. Es handelt sich dabei um einen kalkulativ ermittelten Werklohn und nicht um einen Ausgleich für einen erlittenen Nachteil.


Spiegl thematisierte, dass die Bauherrn in Österreich bei Leistungsstörungen jedoch häufig max. Ist-Kosten und diese nur mit umfangreichen Nachweisen akzeptieren. Er warnt insbesondere davor, das Rechenverfahren nach der deutschen VOB/B zur Berechnung von Werklohnerhöhungsansprüchen heranzuziehen, weil es sich dabei in den meisten Fällen um Schadenersatz aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung handelt und dieser Einzelnachweise verlangt.  

Im zweiten Vortragsteil widmeten sich Müller und Spiegl den Preisgrundlagen und der Berechnung der Mehrkosten im Sinne einer Vertragsfortschreibung. Müller betonte, dass alle Preiskomponenten der Urkalkulation auch in der Kalkulation der Mehrkosten zu verwenden sind. „Unsere Praxis zeigt, dass die sachgerechte Herleitung von Preisgrundlagen auch Fragen der Vertragsauslegung einschließen kann.“

Anhand zahlreicher Beispiele zeigte Spiegl praktische Probleme bei der kalkulativen Berechnung von Mehrkosten auf. Er sprach sich dafür aus, „ein kalkulativ ermitteltes Angebot bei Leistungsstörungen ehestbald dem AG zu übergeben. Damit kann der AN dem AG gut verständlich machen, welches Risiko er zu welchem Preis übernimmt.“

Müller und Spiegl plädierten für mehr Risikoübernahme bei höherer Gestaltungsfreiheit – auch im Rahmen von Partnerschaftsmodellen, welche eine Abkehr von den bisherigen Vertragsmustern erfordern. Spiegl berief sich dabei unter anderem auf seine Erfahrungen beim Bahntechnik Totalunternehmer am Gotthardbasistunnel. 


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