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Errichtung eines Hochregals: bewegliche oder unbewegliche Sache?

5. März 2021

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

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Die Gewährleistungsfristen für bewegliche und unbewegliche Sachen sind in der Theorie recht eindeutig. In der Praxis ergeben sich jedoch schwierige Abgrenzungsfragen.


Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass entscheidend für die Einordnung einer Sache als grundsätzlich unbeweglich im Sinne des ABGB die Verkehrsauffassung ist. Weiters bestätigt die konkrete Entscheidung die ständige Rechtsprechung, dass ein Werkvertrag zur Errichtung einer unbeweglichen Sache vorliegt, sofern nach dem Vertrag eine unbewegliche Sache herzustellen ist oder Leistungen an einer unbeweglichen Sache vorzunehmen sind. In der Praxis stellt sich die Frage etwa bei Herstellung von Lüftungsanlagen, fest verbauten Rohrsystemen oder etwa bei sonstigen Einbauten. Aufgrund der fallbezogenen Rechtsprechung und der teilweise schwierigen Unterscheidung zwischen beweglicher und unbeweglicher Sache ist in Anbetracht der unterschiedlichen Gewährleistungsfristen zu einer vertraglich eindeutigen Regelung zu raten.

DDr. Katharina Müller, TEP


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