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Allgemeine Auftragsbedingungen

der Müller Partner Rechtsanwälte GmbH

1. Anwendungsbereich

1.1 Die gegenständlichen Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten sowie gerichtliche, behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Rahmen eines zwischen der Müller Partner Rechtsanwälte GmbH (im Folgenden „mplaw“) und dem Mandanten/der Mandantin bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen werden.

1.2 Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mandanten/der Mandantin gelten auch dann nicht, wenn diesen nicht widersprochen wurde.

2. Auftrag und Vollmacht

2.1 Der Mandant/die Mandantin erteilt mplaw ein Mandat nach Maßgabe dieser Auftragsbedingungen.

2.2 mplaw ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten/die Mandantin in jenem Maß zu vertreten, das zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist mplaw nicht verpflichtet, den Mandanten/die Mandantin auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.

2.3 Der Mandant/die Mandantin hat gegenüber mplaw auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw Rechtshandlungen gerichtet sein.

3. Grundsätze der Vertretung

3.1 mplaw hat die anvertrauten Tätigkeiten und/oder anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des Mandanten/der Mandantin gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.

3.2 mplaw ist grundsätzlich berechtigt, Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem erteilten Mandat, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.

3.3 Erteilt der Mandant/die Mandantin mplaw eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den „Richtlinien für die Berufsausübung der Rechtsanwält:innen“ oder der Spruchpraxis des Berufungs- und der Disziplinarsenate für Rechtsanwält:innen und Rechtsanwaltsanwärter beim Obersten Gerichtshof und der früheren Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwält:innen und Rechtsanwaltsanwärter) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung von Rechtsanwält:innenn unvereinbar ist, hat mplaw die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht von mplaw für den Mandanten/die Mandantin unzweckmäßig oder sogar nachteilig, wird mplaw vor der Durchführung den Mandanten/die Mandantin auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinweisen.

3.4 Bei Gefahr im Verzug ist mplaw berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten/der Mandantin dringend geboten erscheint.

4. Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten/der Mandantin

4.1 Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant/die Mandantin verpflichtet, mplaw sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. mplaw ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. mplaw wird durch gezielte Befragung des Mandanten/der Mandantin und/oder andere geeignete Mittel auf die Vollständigkeit des Sachverhaltes hinwirken. Betreffend die Richtigkeit ergänzender Informationen gilt der zweite Satz dieses Punktes 4.1.

4.2 Während des aufrechten Mandats ist der Mandant/die Mandantin verpflichtet, mplaw alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.

4.3 Wird mplaw als Vertragserrichterin tätig, ist der Mandant/die Mandantin verpflichtet, mplaw sämtliche erforderliche Informationen zu erteilen, die für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie Immobilienertragsteuer notwendig sind. Nimmt mplaw auf Basis der vom Mandanten/von der Mandantin erteilten Informationen die Selbstberechnung vor, ist mplaw von jeglicher Haftung dem Mandanten/der Mandantin gegenüber jedenfalls befreit. Der Mandant/die Mandantin ist hingegen verpflichtet, mplaw im Fall von Vermögensnachteilen, falls sich die Unrichtigkeit der Informationen des Mandanten/der Mandantin herausstellen sollte, schad- und klaglos zu halten.

5. Verschwiegenheitsverpflichtung und Interessenkollision

5.1 mplaw, ihre Rechtsanwält:innen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen anvertrauten Angelegenheiten und ihnen sonst in seiner/ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Mandanten/der Mandantin gelegen ist.

5.2 mplaw ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter von mplaw im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung des Mandats oder von Angelegenheiten, die mit dem Mandat in Zusammenhang stehen, zu beauftragen soweit diese Mitarbeiter nachweislich über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.

5.3 Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen von mplaw (insbesondere Ansprüchen auf Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten/der Mandantin oder Dritter gegen mplaw) erforderlich ist, ist mplaw von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.

5.4 Dem Mandanten/der Mandantin ist bekannt, dass mplaw aufgrund gesetzlicher Anordnungen in manchen Fällen verpflichtet ist, Auskünfte oder Meldungen an Behörden zu erstatten, ohne die Zustimmung des Mandanten/der Mandantin einholen zu müssen; insbesondere wird auf die Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung hingewiesen sowie auf Bestimmungen des Steuerrechts (zB Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, GMSG etc).

5.5 Der Mandant/die Mandantin kann mplaw jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch den Mandanten/die Mandantin enthebt mplaw nicht von der Verpflichtung, zu prüfen, ob eine Aussage dem Interesse des Mandanten/der Mandantin entspricht. Wird ein Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin von mplaw als Mediator tätig, hat er/sie trotz seiner/ihrer Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht sein/ihr Recht auf Verschwiegenheit in Anspruch zu nehmen.

5.6 mplaw hat zu prüfen, ob durch die Ausführung eines Mandats die Gefahr eines Interessenkonflikts im Sinne der Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung besteht.

6. Berichtspflicht

mplaw hat den Mandanten/die Mandantin über die von ihm/ihr vorgenommenen Handlungen oder allfällige Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Mandat mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.

7. Unterbevollmächtigung und Substitution

Die Rechtsanwält:innen von mplaw können sich durch einen bei mplaw in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder eine/einen andere(n) Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ihres Vertrauens oder dessen/derer befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung). Die Rechtsanwält:innen von mplaw dürfen im Verhinderungsfall den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution).

8. Honorar

8.1 Die von mplaw erbrachten Leistungen werden, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, nach Zeithonorar verrechnet. Verrechnet wird die Gesamtzeit, die Rechtsanwält:innen, Rechtsanwaltsanwärter und sonstige juristische Mitarbeiter dem Mandat widmen, wobei insbesondere auch Aktenstudium, Fahrzeit, Studium von Gesetzen, Literatur und Rechtsprechung, Berichte gemäß Punkt 6., Überarbeitungen von schriftlichen Dokumenten sowie interne Konferenzen abgerechnet werden.

Die Abrechnung erfolgt auf Basis der dem Mandanten/der Mandantin von mplaw bekannt gegebenen Stundensätze für Partner, andere Rechtsanwält:innen, Rechtsanwaltsanwärter und sonstige juristische Mitarbeiter oder im Fall der laufenden Betreuung des Mandanten/der Mandantin zu den Stundensätzen, nach denen in einem zuvor erteilten Mandat bereits abgerechnet wurde, sofern nicht ausdrücklich abweichende Stundensätze vereinbart wurden. Verrechnet wird nach tatsächlich geleisteter Echtzeit und nicht nach Mindesteinheiten.

8.2 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das nach Stundensatz abgerechnete Honorar eine allfällige Versicherungsleistung aus einer Rechtschutzversicherung oder einer auf Basis des RATG zu ermittelnden Kostenersatzanspruchs gegenüber Dritten des Mandanten/der Mandantin übersteigen kann und dass die entsprechende Differenz vom Mandanten/von der Mandantin zu bezahlen ist.

8.3 Sofern eine Abrechnung nach Zeithonorar nicht vereinbart wurde, werden die von mplaw erbrachten Leistungen nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz oder den Autonomen Honorarkriterien in der jeweils gültigen Fassung abgerechnet; mplaw hat jedenfalls Anspruch auf ein angemessenes Honorar.

8.4 Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt mplaw wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.

8.5 Zu dem mplaw gebührenden Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, eingeschrieben oder per Boten versandte Unterlagen) sowie die für den Mandanten/die Mandantin entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren, Firmenbuchauszüge, Anfragen an das Zentrale Melderegister) hinzuzurechnen.

8.6 Der Mandant/die Mandantin nimmt zur Kenntnis, dass von mplaw vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzungen über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (im Sinne des § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen sind, weil das Ausmaß der von Rechtsanwält:innenn zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann und dass das tatsächlich anfallende Honorar die Schätzung deutlich übersteigen kann. Auf ausdrücklichen schriftlichen (auch E-Mail) Wunsch des Mandanten/der Mandantin wird mplaw informieren, wenn das Honorar eines bestimmten Mandats das dafür geschätzte Honorar übersteigt.

8.7 Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten/der Mandantin nicht in Rechnung gestellt. Verrechnet wird, sofern keine anders lautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten/der Mandantin verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in denen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.

8.8 mplaw ist jederzeit zur Abrechnung ihrer Leistungen berechtigt. Sofern nicht ausdrücklich das Gegenteil schriftlich vereinbart wurde, werden die Leistungen von mplaw in der Regel einmal monatlich jeweils zum Monatsletzten abgerechnet. Sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart und mit Ausnahme von Pauschalhonorarvereinbarungen wird den Honorarnoten ein Leistungsverzeichnis mit den von mplaw im Leistungszeitraum erbrachten Leistungen beigelegt.

8.9 Ist der Mandant/die Mandantin Unternehmer, gilt eine dem Mandanten/der Mandantin übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant/die Mandantin nicht binnen vierzehn Tagen ab dem Datum des Postausgangs bei mplaw schriftlich widerspricht.

8.10 Honorarnoten von mplaw sind binnen 14 Tagen ab dem Datum des Postausgangs bei mplaw zahlbar. Sofern der Mandant/die Mandantin mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe von vier Prozentpunkten zu zahlen. Hat der Mandant/die Mandantin den Zahlungsverzug verschuldet, beträgt der gesetzliche Zinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, und der Mandant/die Mandantin hat mplaw auch den darüber hinausgehenden tatsächlich entstandenen Schaden zu ersetzen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben unberührt. mplaw ist insbesondere zur Verrechnung von Mahnspesen in angemessener Höhe berechtigt.

8.11 mplaw ist berechtigt, Honorarvorschüsse zu verlangen. Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen von mplaw – dem Mandanten/der Mandantin zur direkten Begleichung übermittelt werden.

8.12 Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen von mplaw.

8.13 Kostenersatzansprüche des Mandanten/der Mandantin gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches von mplaw an mplaw mit ihrer Entstehung abgetreten. mplaw ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.

9. Haftung

9.1 Die Haftung von mplaw für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21 a RAO in der jeweils geltenden Fassung genannten Versicherungssumme; dies sind derzeit € 2.400.000,– (in Worten: Euro zwei Millionen vierhunderttausend). Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn der Mandant/die Mandantin Verbraucher ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung.

9.2 Der gemäß Punkt 9.1. dieser Auftragsbedingungen geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen mplaw wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Mandanten/der Mandantin auf Rückforderung des an mplaw allenfalls bereits geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Der gemäß Punkt 9.1 dieser Auftragsbedingungen geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.

9.3 Das Mandatsverhältnis besteht nur gegenüber mplaw. Sämtliche Erklärungen an und von Rechtsanwält:innenn von mplaw gelten ausschließlich als Erklärungen an oder namens mplaw. Die unmittelbare oder mittelbare Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber Rechtsanwält:innenn von mplaw ist ausgeschlossen. Sollte es im Einzelfall dennoch zu einer Haftung kommen, gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Punkt 9.1 und 9.2 auch zugunsten aller für die Gesellschaft (als deren Gesellschafter, Geschäftsführer, angestellte Rechtsanwält:innen oder in sonstiger Funktion) tätigen Rechtsanwält:innen.

9.4 mplaw haftet für mit Kenntnis des Mandanten/der Mandantin im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden.

9.5 mplaw haftet nur gegenüber dem Mandanten/der Mandantin, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant/die Mandantin ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten/der Mandantin mit den Leistungen von mplaw in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.

9.6 mplaw haftet nicht für Auskünfte in steuerlichen Belangen. Für die Kenntnis ausländischen Rechts haftet mplaw nur bei schriftlicher Vereinbarung oder wenn mplaw angeboten hat, ausländisches Recht zu prüfen. EU-Recht gilt niemals als ausländisches Recht, wohl aber das Recht anderer Mitgliedstaaten als Österreich.

10. Verjährung und Präklusion

Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche (falls der Mandant/die Mandantin nicht Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, jedoch nicht Gewährleistungsansprüche) gegen mplaw, wenn sie nicht vom Mandanten/von der Mandantin binnen sechs Monaten (falls der Mandant/die Mandantin Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist) oder binnen eines Jahres (falls der Mandant/die Mandantin nicht Unternehmer ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant/die Mandantin vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).

11. Rechtsschutzversicherung des Mandanten/der Mandantin

11.1 Verfügt der Mandant/ die Mandantin über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er/sie dies mplaw unverzüglich bekannt zu geben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen und wird bei Vorliegen ausreichender Informationen über eine bestehende Rechtsschutzversicherung des Mandanten/der Mandantin um rechtsschutzmäßige Deckung ansuchen.

11.2 Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten/die Mandantin und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch mplaw lässt den Honoraranspruch von mplaw gegenüber dem Mandanten/der Mandantin unberührt und ist nicht als Einverständnis von mplaw anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben; dies vor allem, wenn die Leistungen gegenüber dem Mandanten/der Mandantin nach Stundenhonorar abgerechnet werden und die Rechtsschutzversicherung entsprechend den Versicherungsbestimmungen ein niedrigeres Honorar bezahlt. mplaw hat den Mandanten/die Mandantin darauf hinzuweisen.

11.3 mplaw ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten/von der Mandantin begehren.

12. Beendigung des Mandats

12.1 Das Mandat kann von mplaw oder vom Mandanten/von der Mandantin ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch von mplaw bleibt davon unberührt.

12.2 Im Falle der Auflösung durch den Mandanten/die Mandantin oder mplaw hat mplaw für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten/die Mandantin insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten/die Mandantin vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant/die Mandantin das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er/sie eine weitere Tätigkeit von mplaw nicht wünscht.

13. Herausgabepflicht

13.1 mplaw hat nach Beendigung des Mandats auf Verlangen dem Mandanten/der Mandantin Urkunden im Original zurückzustellen. mplaw ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.

13.2 Soweit der Mandant/die Mandantin nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er/sie im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten/von der Mandantin zu tragen.

13.3 mplaw ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten/der Mandantin bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Punkt 13.2 dieser Auftragsbedingungen. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant/die Mandantin stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.

14. Urheberrecht

14.1 Sämtliche von mplaw erbrachten Leistungen (Briefe, Memoranden, Schriftsätze etc.) sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht steht ausschließlich der Müller Partner Rechtsanwälte GmbH zu.

14.2 Der Mandant/die Mandantin erhält eine einmalige Werknutzungsbewilligung im Umfang des Auftrages. Die darüber hinausgehende Verwendung der urheberrechtlich geschützten Werke ist unzulässig und nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung gestattet. Bei Verletzung unserer Urheberrechte sind die einschlägigen Bestimmungen insbesondere des UrheberrechtsG anzuwenden. Darüber hinaus gilt eine Pönale im Umfang des entsprechenden doppelten Bruttohonorars als vereinbart.

15. Rechtswahl und Gerichtsstand

15.1 Diese Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht.

15.2 Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz von mplaw vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. mplaw ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten/die Mandantin auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant/die Mandantin seinen/ihren Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Gegenüber Mandanten, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt die Gerichtsstandsregelung des § 14 des Konsumentenschutzgesetzes.

16. Schlussbestimmungen

16.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der Mandant/die Mandantin nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.

16.2 Erklärungen von mplaw an den Mandanten/die Mandantin gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten/von der Mandantin bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. mplaw kann mit dem Mandanten/der Mandantin aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise korrespondieren. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder Email über jene Emailadresse, die der Mandant/die Mandantin mplaw zum Zweck der Kommunikation bekannt gibt oder andere Emailadressen, von denen der Mandant/die Mandantin seinerseits/ihrerseits Emails an mplaw schickt, abgegeben werden. mplaw ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten/der Mandantin berechtigt, den Email-Verkehr mit dem Mandanten/der Mandantin in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant/die Mandantin erklärt, über die damit verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) und über die Möglichkeit der Nutzung von TrustNetz informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risiken zuzustimmen, dass der Email-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.

16.3 Der Mandant/die Mandantin erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass mplaw die den Mandanten/die Mandantin und/oder sein/ihr Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (im Sinne des Datenschutzgesetzes), als dies zur Erfüllung der mplaw vom Mandanten/von der Mandantin übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen von mplaw bzw ihren Rechtsanwält:innenn (zB Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr etc) ergibt.

16.4 Eine Aufrechnung von Forderungen des Mandanten/der Mandantin mit Forderungen von mplaw ist ausgeschlossen, sofern diese nicht schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurden.

16.5 Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommenden Regelung zu ersetzen.

Stand: Februar 2020