Eine Skontovereinbarung unterliegt der Vertragsfreiheit. In der Praxis haben sich „übliche“ Skontoabreden etabliert. Weicht die vereinbarte Ermittlung vom Skontoabzug davon ab, ist möglicherweise eine Warnpflichtverletzung des Werkunternehmers begründet. Anhand dieser...
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Müller, Katharina: Skonto: Achtung auf Warnpflicht des Werkunternehmers
Österreichische Bauzeitung 21/2023