Gemäß Art 38 Marktmissbrauchsverordnung (MAR) hat die Kommission dem Europäischen Parlament bis 3. Juli 2019, also drei Jahre nach Anwendbarkeit der MAR, darüber zu berichten, ob eine Überarbeitung der MAR erforderlich ist. Hierzu hat die Kommission die ESMA kürzlich...
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Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht Issue 4|2019
Die Marktmissbrauchsverordnung auf dem Prüfstand