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Newsletter Corporate/M&A Issue 4|2020

Zur Erinnerung: Vorsicht bei der Formulierung von Kauf- und Abtretungsverträgen über GmbH-Geschäftsanteile 

24. November 2020

Bei Unternehmenskäufen fallen der Zeitpunkt der Unterschrift des Vertrags (Signing) und die tatsächliche Übertragung der Anteile (Closing) häufig auseinander. Die Gründe dafür sind vielfältig, häufig wird etwa die Übertragung erst mit Kaufpreiszahlung wirksam. Besondere Vorsicht ist hierbei geboten, wenn GmbH-Geschäftsanteile veräußert werden. Der OGH judiziert hier bekanntlich, dass sowohl das Verpflichtungs-, als auch das Verfügungsgeschäft notariatsaktspflichtig sind.

Nun will man natürlich vermeiden, wegen einem Unternehmenskauf zweimal einen Notar hinzuziehen zu müssen (also allenfalls auch mit einem formlosen „Closing-Protokoll“ auszukommen). Mit geschickter Formulierung lässt sich dieses Ziel erreichen, dass dabei auch etwas schiefgehen kann, zeigt eine jüngere OGH-Entscheidung (6 Ob 59/20z): Das Höchstgericht sah in der Formulierung in einer Gesellschaftervereinbarung, es werden „spätestens am … die folgenden Geschäftsanteile … übertragen“ als darauf hindeutend an, dass die Parteien das Verfügungsgeschäft separat abschließen wollten. Den erforderlichen Willen der Vertragsparteien dahingehend, gleichzeitig mit der Vereinbarung (dem Verpflichtungsgeschäft) auch die Übertragung der Geschäftsanteile (das Verfügungsgeschäft) zu bewirken, sah der OGH (wie die Vorinstanzen) als nicht ausreichend dokumentiert an.

Die Konsequenzen sind gravierend: Eine spätere Heilung eines Formmangels des Verfügungsgeschäfts ist nämlich nicht möglich. Mit einer saubereren Formulierung wäre dies vermeidbar gewesen, etwa: „Der Verkäufer verkauft und überträgt hiermit seinen Geschäftsanteil [genaue Beschreibung] auf den Käufer, welcher den Verkauf und die Übertragung annimmt“. Dass dann ein von der Kaufvertragsunterfertigung abweichender Stichtag vereinbart wird, an dem die Übertragung stattfindet (nicht: die Anteile übertragen werden) schadet dagegen nicht.

Nicht weniger interessant, äußerte sich der OGH in der zitierten Entscheidung auch (in einem obiter dictum) zur Beurkundung der Geschäftsanteilsübertragung im Ausland, konkret durch einen deutschen Notar. Die Beurkundung nach dem deutschen Konsulargesetz sei mit einem Notariatsakt nach österreichischem Recht im Hinblick auf die Einhaltung der Formpflicht rechtlich nicht gleichwertig. Er verneinte dies mit dem Argument, dass der Zweck eines Notariatsaktes in der Belehrung über Risiken und Gefahren liege und die genau bei der Übertragung von Geschäftsanteilen typischerweise vorliegen werden. Durch Beurkundung nach dem deutschen Konsulargesetz werde der Belehrungspflicht jedenfalls nicht ausreichend entsprochen.

Mag. Stefanie Ringhofer, LL.M.

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