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Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht Issue 3|2020

WiEReG: Vorsicht Bestätigungsmeldung erforderlich!

17. März 2020

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz wurde kürzlich umfassender geändert. Unter anderem ist nun im Zuge der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer (§ 3 Abs 3 WiEReG) eine weitere Registermeldung auch dann erforderlich, wenn sich an den wirtschaftlichen Eigentümern nichts geändert hat (Bestätigungsmeldung nach § 5 Abs 1 letzter Satz 2. Alternative WiEReG). Unser WiEReG-Meldeservice (https://www.mplaw.at/publikation-details.html?id=992) steht Ihnen selbstverständlich auch hierfür gern zur Verfügung.

Eine weitere Änderung des WiEReG steht übrigens bereits vor der Tür: Mit 10.11.2020 gilt der neue § 5a WiEReG, häufig „Compliance Package“ genannt. Dieser bietet die Möglichkeit, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer einer Gesellschaft erforderlichen Unterlagen im WiEReG zu speichern und den einsichtsberechtigten Verpflichteten (§ 9 WiEReG) so die diesbezüglichen Prüfungen zu erleichtern. Dadurch soll etwa der KYC-Check durch Banken effizienter und zeitsparender werden. Das Compliance Package ist freiwillig, eine Verpflichtung zur Einmeldung der Unterlagen nicht vorgesehen.

Mag. Gernot Wilfling

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