MP-Law-Logo weiß

Newsletter Corporate/M&A Issue 5|2021

Wie man Ansprüche aus Einlagenrückgewähr prozessual geltend zu machen hat

21. Dezember 2021

Eines der komplexesten Themen im Gesellschaftsrecht ist die Kapitalerhaltung. Das sogenannte Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 52 AktG, § 82 GmbHG) verbietet, stark vereinfacht gesagt, jegliche Leistungsbeziehungen zwischen einer AG oder GmbH (oder unter Umständen auch GmbH & Co KG) auf der einen Seite und einem Gesellschafter/Aktionär, einem dieser nahestehenden Person oder allenfalls auch einer Schwestergesellschaft, die nicht betrieblich veranlasst und drittvergleichsfähig ist auf der anderen Seite. Klassiker sind etwa zu teuer vom Gesellschafter gemietete Liegenschaften, in der Judikatur ging es zuletzt aber oft auch um die Bestellung von Sicherheiten durch eine Gesellschaft zugunsten ihres Gesellschafters. Sanktion bei Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften ist die Nichtigkeit des Geschäfts, Verjährungsfristen sind mitunter lang, die „Heilung“ ist eigentlich nur durch Ersatz des entstandenen Nachteils möglich. Begünstigte einer Einlagenrückgewähr müssen also mit einer Rückforderung des (aus ihrer Sicht) erlangten Vorteils durch die benachteiligte Gesellschaft rechnen. Auch für die handelnden Organe (Geschäftsführer bzw Vorstände, allenfalls auch Aufsichtsräte) ist das Thema heikel, weil haftungsträchtig.

Nun ist schon die Frage, ob ein Geschäft einem Drittvergleich standhält oder betrieblich veranlasst war, ziemlich schwer zu beurteilen. Diese Aspekte waren es in der Praxis bislang auch, die die Probleme verursacht haben. Durch jüngste Entwicklungen in der Judikatur ist aber auch rund um die prozessuale Geltendmachung Unsicherheit aufgetaucht. Dies insbesondere in Konstellationen, in denen der Rückforderungsanspruch durch die Gesellschaft an einen Dritten abgetreten wurde. Dass eine solche Abtretung grundsätzlich zulässig ist, steht dabei außer Frage. Wird in weiterer Folge Leistungsklage erhoben, bedarf es auch keiner anderen Parteien als des Neugläubigers als Kläger und des Schuldners als Beklagten.

Bei Feststellungsklagen ist dagegen Vorsicht geboten, wie eine jüngere OGH-Entscheidung zeigt (OGH 6Ob225/19k). Der Kläger als damals einziger Gesellschafter einer GmbH in Schieflage wollte die Nichtigkeit eines Sanierungstreuhandvertrags zwischen ihm, dem Sanierungstreuhänder, den finanzierenden Banken und der Gesellschaft selbst festgestellt bekommen. Dies, weil die Gesellschaft das laufende Honorar des Sanierungstreuhänders übernommen hatte, was sie im konkreten Fall wegen des Einlagenrückgewährverbots wohl nicht hätte machen dürfen. Die Gesellschaft war nur zu diesem Zweck, also betreffend die Entgeltzahlungsklausel dem Vertrag beigetreten. Ob dennoch eine Gesamtnichtigkeit des kompletten Sanierungstreuhandvertrags vorliegt, konnte der OGH in seiner Entscheidung letztlich offen lassen. Er stieß sich nämlich an einem prozessualen Fehler:

Der Kläger hatte seine Feststellungsklage bezüglich der Nichtigkeit des Vertrags gegen den Sanierungstreuhänder und die finanzierenden Banken, nicht jedoch auch gegen die Gesellschaft als weitere Vertragspartei gerichtet. Laut OGH gilt aber, dass im Rechtsstreit um die Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags sämtliche Vertragsparteien eine notwendige Streitgenossenschaft bilden (RS0083003; 6 Ob 167/17b). Eine einheitliche Streitpartei sei immer dann anzunehmen, wenn sich die Wirkungen des zu fällenden Urteils auf sämtliche Streitgenossen erstrecken (RS0035479), was nach dem materiellen bürgerlichen Recht zu beurteilen sei (RS0035479). Das Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft führe zur Klageabweisung, wenn wegen der Nichterfassung aller Teilhaber die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen entstünde (RS0035479). Und gerade solche unlösbaren Verwicklungen sah das Höchstgericht hier eben gegeben, weil gerade die Gesellschaft, die ja Verpflichtete aus der Entgeltzahlungsklausel ist, nicht auch mit auf Feststellung geklagt wird (wodurch ein stattgebendes Urteil ihr gegenüber eben auch keine Wirkung entfaltet hätte).

Mag. Gernot Wilfling

Übersicht

Downloads

PDF