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Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht Issue 3|2018

Welche Kapitalmarktprospekte es künftig gibt

26. Februar 2018

Wer Wertpapiere öffentlich anbieten oder an einem geregelten Markt zugelassen bekommen möchte, muss bekanntlich einen Kapitalmarktprospekt erstellen. Was derzeit Kapitalmarktgesetz, Börsegesetz und Prospektschemaverordnung regeln, gibt ab Mitte 2019 die neue EU-Prospektverordnung vor. Mit dieser kommt es bei den Kapitalmarktprospekten zu durchaus nennenswerten Änderungen. Neben den „normalen“ Prospekten wird es künftig auf europäischer Ebene folgende besonderen Arten von Prospekten/Prospektteilen geben:

  • Basisprospekt: Dieses – bereits aus der bestehenden Rechtslage bekannte – Instrument ist künftig ohne weitere Voraussetzungen für Nichtdividendenwerte und Optionsscheine jeglicher Art zulässig.
  • Einheitliches Registrierungsformular: Emittenten mit Wertpapieren an einem geregelten Markt oder multilateralen Handelssystem können künftig in jedem Geschäftsjahr ein einheitliches Registrierungsformular erstellen, das Angaben zu Organisation, Geschäftstätigkeit, Finanzlage, Ertrag und Zukunftsaussichten sowie Führung und Beteiligungsstruktur des Unternehmens enthält. Grundsätzlich ist das einheitliche Registrierungsformular von der FMA zu billigen. Wer jedoch zwei Jahre hintereinander ein einheitliches Registrierungsformular gebilligt bekommen hat, kann künftige einheitliche Registrierungsformulare ohne vorherige Billigung bei der FMA hinterlegen. Nach Hinterlegung/Billigung eines einheitlichen Registrierungsformulars kann der Emittent die darin enthaltenen Angaben jederzeit durch Hinterlegung einer Änderung aktualisieren. Einer Billigung bedarf es dafür zunächst nicht. Wesentlicher Vorteil für Emittenten, die durch die regelmäßige Hinterlegung von einheitlichen Registrierungsformularen den Status als Daueremittenten erhalten, ist ein beschleunigtes Prospektbilligungsverfahren, wenn darauf basierend ein Prospekt erstellt wird (fünf Arbeitstage statt zehn). Interessant ist auch die Möglichkeit, das einheitliche Registrierungsformular gleichzeitig als Jahresfinanzbericht zu verwenden. Änderungen von einheitlichen Registrierungsformularen können für die Veröffentlichung von Zwischenberichten verwendet werden. Ob diese Möglichkeit den Praxistest besteht, ist freilich noch unklar.
  • Vereinfachter Prospekt für Sekundäremissionen: von diesem umfänglich reduzierten Prospekt können Emittenten in zwei Konstellationen Gebrauch machen, nämlich (i) wenn ein Wertpapier des Emittenten mindestens während der letzten 18 Monate ununterbrochen zum Handel an einem geregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen war und die Wertpapiere, die nun angeboten werden sollen, mit den zugelassenen Wertpapieren fungibel sind, oder (ii) wenn Dividendenwerte (Aktien) des Emittenten mindestens während der letzten 18 Monate ununterbrochen zum Handel an einem geregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen waren und Nichtdividendenwerte begeben werden sollen. Bei diesem Dokument handelt es sich um einen speziellen (unionsrechtlichen) vereinfachten Prospekt für Sekundäremissionen, nicht zu verwechseln mit dem österreichischen vereinfachten Prospekt gemäß KMG (siehe § 7 Abs 8a und Schema F).
  • EU-Wachstumsprospekt: Voraussetzung dafür, in den Genuss der vereinfachten Offenlegungsvorschriften für EU-Wachstumsprospekte zu kommen, ist zunächst, dass der jeweilige Emittent keine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen hat. Zusätzlich muss es sich um einen der folgenden Emittenten handeln:
    • Ein KMU gemäß Prospekt-VO, worunter zunächst Gesellschaften, die mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen, verstanden werden: (i) weniger als 250 Mitarbeiter; (ii) höchstens EUR 43 Millionen Bilanzsumme; (iii) weniger als EUR 50 Millionen Umsatz. KMU im Sinne der Prospekt-VO sind zudem Unternehmen mit einer Marktkapitalisierung von weniger als EUR 200 Millionen.
    • Nicht-KMU, deren Wertpapiere auf einem KMU-Wachstumsmarkt gehandelt werden und die eine Marktkapitalisierung von weniger als EUR 500 Millionen haben.
    • Andere Emittenten, deren Angebot einen Gesamtgegenwert in der Union von höchstens EUR 20 Millionen über einen 12-Monats-Zeitraum entspricht, sofern (i) keine Wertpapiere auf einem MTF gehandelt werden und (ii) die Mitarbeiterzahl maximal 499 beträgt.

Die Mitgliedstaaten können künftig festlegen, dass Prospekte gemäß Prospektverordnung erst ab einem Gesamtgegenwert des Angebots über einen 12-Monats-Zeitraum von über EUR 8 Millionen zwingend sind (bisher: EUR 5 Millionen). Für öffentliche Angebote mit einem Gesamtgegenwert von weniger als EUR 1 Million ist die neue Prospektverordnung jedenfalls nicht anwendbar. Auf solche Angebote dürfen die Mitgliedstaaten die Prospektverordnung auch nicht ausdehnen und auch keine Offenlegungspflichten vorsehen, die eine unverhältnismäßige oder unnötige Belastung für die Rechtsunterworfenen bringen. Dies dürfte bedeuten, dass der vereinfachte Prospekt gemäß § 7 Abs 8a KMG für solche kleineren Wertpapierangebote künftig unionsrechtswidrig ist (eine detaillierte Untersuchung erfolgt im Rahmen des Beitrags Wilfling, Ausgewählte rechtliche Aspekte der neuen Prospektverordnung, welche in Kürze in der ZFR erscheint). Dafür könnte der nationale Gesetzgeber den (österreichischen) vereinfachten Prospekt künftig für Wertpapierangebot über EUR 1 Million bis zu EUR 8 Millionen über einen zwölf-Monats-Zeitraum vorsehen (bisher: bis maximal EUR 5 Millionen).

Mag. Gernot Wilfling

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