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Newsletter Corporate/M&A Issue 1|2023

Vorstands-Anstellungsverträge richtig gestalten

9. Februar 2023

Kernaufgabe des Aufsichtsrats der AG ist es, passende Vorstandsmitglieder zu finden, deren Vergütung auszuverhandeln und insgesamt die Konditionen der Vorstands-Anstellung sattelfest zu regeln. Dabei sind einige Besonderheiten zu beachten: Im Gegensatz zu Mitarbeitern agieren Vorstandsmitglieder bekanntlich weisungsfrei, dürfen nur aus wichtigem Grund abberufen werden und haben zwingend befristete Mandatsperioden. Infolge dessen sind sie arbeitsrechtlich auch nicht als Dienstnehmer einzustufen und die meisten arbeitsrechtlichen Gesetze sind nicht anwendbar. Im Folgenden gebe ich einen kurzen Überblick über ausgewählte Fallstricke und informiere über einige jüngere Trends speziell bei der Vergütung.

Beendigung des Vorstandsmandats und der Vorstands-Anstellung

Auch wenn es paradox erscheint, will ich aufgrund der großen Wichtigkeit der Thematik mit der (vorzeitigen) Beendigung einer Vorstandstätigkeit beginnen. Unglückliche Gestaltungen können hier bekanntlich mitunter teuer werden. Man muss hier zunächst zwei Dinge unterscheiden: Zum einen das verbandsrechtliche Verhältnis „Vorstandsmandat“. Vorstandsmitglieder dürfen nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Das Gesetz nennt selbst drei solche wichtigen Gründe:

  1. Grobe Pflichtverletzung: Dabei handelt es sich um schwere Verstöße gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten, die vom Vorstandsmitglied zumindest grob fahrlässig begangen worden sein müssen.
  2. Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung: Hier braucht es kein Verschulden des Vorstandsmitglieds, aber eine dauerhafte und wesentliche Leistungsbeeinträchtigung.
  3. Misstrauensvotum der Hauptversammlung: Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied auch dann abberufen, wenn ihm/ihr mit Beschluss der Hauptversammlung aus nicht offensichtlich unsachlichen Gründen das Vertrauen entzogen wurde.

Die Aufzählung ist zwar demonstrativ, allfällige weitere Gründe müssen aber ähnlich gravierend sein. Allgemein gesprochen liegt ein wichtiger Grund vor, wenn der Gesellschaft die Beibehaltung des Vorstandsmitglieds bis zum Ablauf der Amtsperiode nicht mehr zumutbar ist. Die Umstände müssen dabei aber nicht zwingend in der Person des Vorstands liegen.

Liegt kein solcher Grund vor, will man ein Vorstandsmitglied aber dennoch „loswerden“, muss man als Aufsichtsrat allenfalls über ein einvernehmliches Ausscheiden verhandeln (was dann auch die Konditionen des Ausscheidens, sprich die Beendigung des Anstellungsvertrags, mit umfassen wird). Geht der Aufsichtsrat aber einseitig vor und hat einen der obigen Abberufungsgründe für sich, ist damit über die Vorstands-Anstellung selbst noch nichts gesagt. Enthält der Anstellungsvertrag für diesen Fall keine Vorkehrungen, kann ihn der Aufsichtsrat nur dann vorzeitig beenden, wenn ein wichtiger, vom Vorstandsmitglied verschuldeter Grund vorliegt (ähnliche einem Entlassungsgrund). Das wird nicht bei jedem der aktienrechtlich vorgesehenen Gründe der Fall sein. Daher sollte im Vorstands-Anstellungsvertrag eines von zwei Dingen vorgekehrt werden:

  1. Kündigungsmöglichkeit im Abberufungsfall: Man sieht hier häufig drei- oder sechsmonatige Fristen, außer bei grober Pflichtverletzung (dann fristlose Beendigung möglich).
  2. Koppelungsklausel: Der Vertrag entfällt hier in Folge der Abberufung grundsätzlich automatisch und der Vorstand hat keine Ansprüche daraus mehr. Das ist laut OGH grundsätzlich auch zulässig, wenn eine Mindestfrist von zumindest vier Wochen eingehalten wird (wiederum ausgenommen bei grober Pflichtverletzung, wo auch ein sofortiger Entfall mit der Abberufung möglich ist).

Konkurrenzverbot

Ein anderes wichtiges Thema betrifft die Zeit nach Beendigung des Vorstandsmandats. Es gibt auch häufig ein Bestreben der AG, dass Vorstandsmitglieder nicht sofort nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der Gesellschaft zur Konkurrenz wechseln. Dafür gibt es nachvertragliche Konkurrenzverbote. Grundsätzlich sind solche Vereinbarungen zulässig, allerdings nur im Rahmen der guten Sitten. Zeitlich liegt die Obergrenze nach derzeitigem Judikaturstand wohl bei 24 Monaten. Für die Gesellschaft zwar nützlich, kann ein zu weit gefasstes Konkurrenzverbot für ein Vorstandsmitglied aber auch ein de facto-Berufsverbot bedeuten, insbesondere dann, wenn es schon lange in einer bestimmten Branche verbracht hat. Hier muss man sinnvolle Einschränkungen, etwa nach Region, oder Unterscheidungen etwa nach dem Ausscheidensgrund, oder allenfalls auch Karenzzahlungen vorsehen, um sachgerechte und auch rechtlich haltbare Lösungen zu finden.

Vorstandsvergütung

Nicht zuletzt ist natürlich die Frage der Vorstandsvergütung eine ganz zentrale. Die für alle AGs geltende Grundregel lautet hier: „Der Aufsichtsrat hat dafür zu sorgen, dass die Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen und Nebenleistungen jeder Art) in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des einzelnen Vorstandsmitglieds, zur Lage der Gesellschaft und zu der üblichen Vergütung stehen und langfristige Verhaltensanreize zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung setzen.

Für börsenotierte Gesellschaften gibt es im Corporate Governance-Kodex und im Aktiengesetz zusätzliche Vorgaben. Im Fokus standen bei der Gestaltung zuletzt long-term-incentives bei den Boni und die teilweise Bindung selbiger an ESG-Kriterien. Für Details verweise ich hier auf unser kürzlich veranstaltetes Kapitalmarkt-TV „Trends in der Vorstandsvergütung“. Die Aufzeichnung steht nach wie vor auf unserer Website zur Verfügung.

Mag. Gernot Wilfling

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