MP-Law-Logo weiß

Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht Issue 9|2017

VMV 2018: Weitere Bereinigung des nationalen Rechtsbestands im Kapitalmarktrecht

15. Dezember 2017

Die FMA hat kürzlich die §§ 1 bis 5 und 7 bis 10 der ursprünglich aus dem Jahr 2005 stammenden Veröffentlichungs- und Meldeverordnung der FMA („VMV 2005“) aufgehoben. Seit die (Vollharmonisierung bezweckende) EU-Marktmissbrauchsverordnung („MAR“) Mitte 2016 in Österreich unmittelbar anwendbar wurde, hatten diese Bestimmungen ohnehin ausgedient. Themen wie Inhalt, Art und Umfang von Ad-hoc-Veröffentlichungen (§§ 1 bis 5 VMV 2005) und Directors‘ Dealings (§§ 7 bis 10 VMV 2005) sind seither umfassend und abschließend auf europäischer Ebene geregelt. Konsequenz: die genannten Paragraphen der VMV 2005 waren aufgrund des Anwendungsvorrangs von Unionsrecht seit Mitte 2016 unanwendbar.

Mit Anfang 2018 fasst die FMA die VMV 2005 nun, als „Verbreitungs- und Meldeverordnung 2018“, durchgehend neu. Interessant ist, dass sich – gleich in § 1 VMV 2018 – nach wie vor eine Bestimmung zum Inhalt der Vorabmitteilung (von Ad-hoc-Mitteilungen) an FMA und Wiener Börse findet. Die Bestimmung dient der Konkretisierung von § 119 Abs 6 BörseG 2018. Wir weisen bereits seit geraumer Zeit darauf hin, dass eine solche (Vorab-) Mitteilungspflicht in der MAR nicht vorgesehen und mit dem vollharmonisierenden Charakter dieses europäischen Rechtsakts nicht in Einklang zu bringen ist. Wir halten sowohl § 119 Abs 6 BörseG 2018, als auch § 1 VMV 2018 (entspricht § 6 VMV 2005) für unionsrechtswidrig.

Im Übrigen regelt die VMV 2018 (in den §§ 2 und 3) im Wesentlichen die Veröffentlichung von vorgeschriebenen Informationen (bisher §§ 1 und 11a VMV 2005).

Mag. Gernot Wilfling

Übersicht

Downloads

PDF