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Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht, FinTechs Issue 1|2022

VfGH: Keine Amtshaftung für FMA-Aufsicht bei Commerzialbank Mattersburg

13. Januar 2022

Die Insolvenz der Commerzialbank Mattersburg im Burgenland hat für die Kunden der Bank teilweise erhebliche Schäden verursacht. Insgesamt machen Geschädigte rund eine Milliarde Euro im Klagsweg geltend. Allein die Einlagensicherung Austria (ESA) hatte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine Amtshaftungsklage über 490 Millionen Euro gegen den Bund eingebracht. Das Land Burgenland klagte über ihre geschädigte Energie Burgenland AG auf 4,9 Millionen Euro. Mit dem Argument, die FMA hätte bei der Beaufsichtigung der Commerzialbank schwere Fehler gemacht, wollten sich also zahlreiche Kunden am Bund schadlos halten.

Ein wesentliches Hindernis dabei findet sich in § 3 Abs 1 FMABG, wo es heißt: „Für die von Organen und Bediensteten der FMA in Vollziehung der in § 2 genannten Bundesgesetze zugefügten Schäden, einschließlich Schäden gemäß § 29 Abs. 1 DSG 2018, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Schäden im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die Rechtsträgern unmittelbar zugefügt wurden, die der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen. Die FMA sowie deren Bedienstete und Organe haften dem Geschädigten nicht.“

Dennoch kam es wie gesagt zu zahlreichen Amtshaftungsklagen von Geschädigten. Im Zuge derer wurden Anträge auf Aufhebung des § 3 Abs 1 zweiter Satz FMABG wegen Verfassungswidrigkeit gestellt. Der Ausschluss der Haftung des Handelns der Aufsicht gegenüber Bankkunden sei eine Verletzung des Gleichheitssatzes, eine Aufhebung wegen Verfassungswidrigkeit daher geboten.

In seinem enorm ausführlichen Erkenntnis schloss sich der VfGH dieser Rechtsansicht der Kläger letztlich nicht an. Das Aufsichtsrecht diene dem Schutz der Gläubiger (An- und Einleger) in ihrer Gesamtheit, also sozusagen dem Funktionsschutz; einzelne Ein- und Anleger könnten dagegen keine Ansprüche aus einer Verletzung der Beaufsichtigung ableiten. Die vom Gesetzgeber getroffene Regelung, dass der Steuerzahler nicht im Wege der Amtshaftung für die wirtschaftlichen Folgen einer Bankeninsolvenz aufkommen soll, sei nicht zu beanstanden. Die Entscheidung (VfGH 16.12.2021, G 224/2021) ist im Volltext hier abrufbar: https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Erkenntnis_G_224_2021_vom_16._Dezember_2021.pdf.

Dr. Sebastian Sieder

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