MP-Law-Logo weiß

Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht, FinTechs Issue 8|2021

Verspätete Ad-hoc-Meldung in Zusammenhang mit Großauftrag

24. November 2021

Kürzlich hatte sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wieder einmal mit einer verspäteten Ad-hoc-Meldung, also einem Verstoß gegen Art 17 MAR, zu beschäftigen. In Zusammenhang mit der Ausschreibung ihres Caterings durch die Austrian Airlines hatte diese als Auftraggeberin ein Vorstandsmitglied der börsenotierten DO&CO am 11.04.2018, 15:30 Uhr, telefonisch darüber informiert, dass DO&CO die Ausschreibung gewonnen hatte. DO&CO veröffentlichte dies am 12.04.2018, 8:27 Uhr, per Ad-hoc-Meldung. Der in Frage stehende Auftrag machte ca 8% des Konzernumsatzes von DO&CO aus. An der Kursrelevanz der Information ließ sich daher kaum zweifeln und es ging wie so oft nicht vordergründig um die Frage des „Obs“ einer Ad-hoc-Meldepflicht, sondern lediglich um die zeitlichen Vorgaben an die unverzügliche Veröffentlichungspflicht des Art 17 Abs 1 MAR. Und hier bleibt die Judikatur außerordentlich streng, meines Erachtens (bei allem Verständnis für das Informationsbedürfnis des Marktes) deutlich zu streng. Die wesentlichen Aussagen des BVwG:

  • Die telefonische Benachrichtigung über den Gewinn der Ausschreibung führt auch dann bereits zum Vorliegen einer „präzisen“ Information, wenn die Ausschreibungsunterlagen die schriftliche Benachrichtigung über den Ausgang vorsahen.
  • Es sei hier ein vorhersehbares Ereignis vorgelegen, weil die Emittentin schon seit Monaten mit der Entscheidung über die Ausschreibung gerechnet habe. Es sei sofort mit Eintritt der Insiderinformation unter Berücksichtigung der erforderlichen Zeit für die technische Abwicklung, „dh etwa binnen einer Stunde“ zu veröffentlichen gewesen. Die „Eine-Stunde-Vorgabe“ ist nicht neu, ebenso wenig, dass bei vorhersehbaren Ereignissen die Ad-hoc-Meldung bereits vorbereitet werden muss. Das BVwG lässt auch keinen Zweifel daran offen, dass bei vorhersehbaren Ereignissen eine allfällige erforderliche externe Rechtsberatung bereits vor Eintritt vorsorglich eingeholt werden muss. Die vielfach gelebte Praxis, rund um die Ad-hoc-Pflicht schon frühzeitig alle Eventualitäten – im Bedarfsfall auch mit dem externen Anwalt – abzuklären, ist vor diesem Hintergrund sicher richtig und sinnvoll.
  • Einmal mehr völlig überzogen meint das BVwG (obwohl im konkreten Fall eigentlich nicht relevant), dass im Fall von unvorhersehbaren Umständen (a) die nötige Infrastruktur und die personellen (internen und externen) Ressourcen 24 Stunden am Tag zur Verfügung stehen müssen und (b) der Zeitrahmen kurz zu bemessen ist, „wobei die Insiderinformation binnen weniger Stunden ab Eintritt und Kenntnis zu veröffentlichen ist“. Wobei nach meinem Verständnis von später folgenden Ausführungen des BVwG bei sehr komplexen Sachverhalten und/oder rechtlich sehr schwer zu beurteilenden Themen auch eine etwas großzügigere Handhabe denkbar scheint …
  • Im konkreten Fall seien die erforderlichen Meldungen in zwei Sprachen bereits vorbereitet und weder aufwendig, noch komplex gewesen, weshalb eine Veröffentlichung 17 Stunden nach Eingang des Telefonats Art 17 Abs 1 MAR nicht standhalte (die deshalb durch die FMA verhängte Strafe betrug übrigens EUR 318.000 und das Urteil des BVwG ist mittlerweile rechtskräftig). Daran ändere auch die (weitere) Notierung an einem Handelsplatz außerhalb der EU nichts, weil die Veröffentlichungspflicht in der Türkei auf Türkisch ja bekannt gewesen sei und dementsprechend auch schon vorbereitet hätte sein können.
  • Ganz allgemein betont das BVwG einmal mehr, dass Ad-hoc-Meldungen zu jeder Tages- und Nachtzeit, allenfalls auch an Sonn- oder Feiertagen vorzunehmen seien und der Umstand, dass die Börsen gerade geschlossen sind, kein Zuwarten rechtfertigt. Auch das Zuwarten mit der Veröffentlichung auf die Freigabe von Meldungen durch den Vorstandsvorsitzenden gesteht das BVwG Emittenten übrigens nicht zu.

Mag. Gernot Wilfling

Übersicht

Downloads

PDF