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Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht Issue 3|2020

Verbesserungen für Kapitalmarktteilnehmer im Verwaltungsstrafverfahren

17. März 2020

Aufgrund der zuletzt enorm gestiegenen Strafdrohungen in vielen Bereichen der Finanzmarktregulierung hat das Verwaltungsstrafverfahren für Kapitalmarktteilnehmer besondere Bedeutung. Das Verwaltungsstrafgesetz (VStG) als zentraler Rechtsakt in diesem Bereich wurde zuletzt häufig kritisiert. Der Gesetzgeber hat darauf bereits reagiert, die Judikatur hat für etwas Erleichterung gesorgt und das Regierungsprogramm der türkis-grünen Bundesregierung lässt weitere Verbesserungen erwarten. Nachstehend fassen wir die jüngsten Entwicklungen im Verwaltungsstrafverfahren zusammen.

Verschuldensvermutung

Verwaltungsstrafen können bekanntlich nur bei schuldhafter Begehung eines Delikts verhängt werden, wobei leichte Fahrlässigkeit reicht. Allerdings sieht § 5 VStG für die (im Kapitalmarkt- und Bankrecht besonders bedeutsamen) Ungehorsamsdelikte eine Verschuldensvermutung vor. Man muss sich auf der subjektiven Tatseite also quasi freibeweisen, was eher selten gelingt. Für Delikte mit einer Strafdrohung von über EUR 50.000 wurde die Verschuldensvermutung nun beseitigt (§ 5 Abs 1a VStG). Somit muss nun in vielen kapitalmarkt- und bankrechtlichen Straftatbeständen die FMA die Fahrlässigkeit beweisen, was als spürbare Verbesserung zu werten ist.

Zwar nicht in Gesetzesrang, aber durchaus von Bedeutung ist ein in Zusammenhang mit der vorgenannten Änderung in den Erläuterungen zum Gesetz zu findender Hinweis: In Abkehr zur strengen Rechtsprechung des VwGH soll kein Verschulden vorliegen, „wenn der Verantwortliche nachweist, dass er eine qualitätsgesicherte Organisation eingerichtet und geführt hat, die durch externe Prüfung oder interne Überwachung (z.B. durch Betrauung geeigneter Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben, fortlaufenden Schulungen, den Einsatz automatischer Überwachungsinstrumente etc) regelmäßig kontrolliert wird“. Diesfalls sei „anzunehmen, dass die juristische Person ausreichend Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbilds durch den zuständigen Mitarbeiter (den unmittelbaren Täter) zu verhindern, weswegen eine Strafbarkeit als verantwortliches Organ gemäß § 9 VStG ausgeschlossen ist“.

Kumulationsprinzip zurückgedrängt

Im Finanzmarktbereich gilt nun statt des Kumulationsprinzips (§ 22 Abs 2 VStG) das Absorptionsprinzip: „Wenn durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen wurden oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so ist eine einzige Verwaltungsstrafe zu verhängen. Diese Verwaltungsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, die die höchste Strafe androht.

Insgesamt dürfte es im Bereich des Kumulationsprinzips auch durch die in einer grenzüberschreitenden arbeitsrechtlichen Angelegenheit ergangene EuGH-E vom Herbst 2019 (C-64/18, C-140/18, C-146/17, C-148/18) zu Einschränkungen gekommen sein. Eine Bezirksverwaltungsbehörde hatte eine enorme Strafe verhängt, weil sie bei einem viele Arbeitnehmer betreffenden Verstoß gegen Aufzeichnungs- und Meldepflichten für jeden einzelnen Arbeitnehmer eine Strafe verhängt hatte. Der EuGH sah aufgrund der exorbitant hohen Strafe die Dienstleistungsfreiheit verletzt. Welche Reichweite die Entscheidung hat, lässt sich derzeit nicht zuverlässig abschätzen.

Sonstiges

Der VfGH hat § 22 Abs 2 FMABG mit Wirkung zum 31.08.2019 aufgehoben. Dieser besagte, dass Beschwerden gegen Bescheide der FMA nur in Verwaltungsstrafsachen aufschiebende Wirkung haben. Nunmehr gilt als die allgemeine Regelung des § 13 Abs 1 VwGVG: Rechtzeitig eingebrachte und zulässige Bescheidbeschwerden haben aufschiebende Wirkung.

Aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben ist in vielen Bereichen des Kapitalmarkt- und Bankrechts mittlerweile eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit von juristischen Personen vorgesehen. Dafür sagt das FMABG, dass von der Bestrafung der verantwortlichen natürlichen Person abgesehen werden kann, „wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen“ (§ 22 Abs 6 Z 2 FMABG). Im Vordergrund steht nunmehr also die Bestrafung der juristischen Person und tatsächlich scheint die (zusätzliche) Bestrafung auch der natürlichen Person in der Behördenpraxis nunmehr eher die Ausnahme als die Regel. Zur Bestrafung der juristischen Person jedoch hat der VwGH zuletzt determiniert, dass die Begehung einer Straftat durch eine ihr zurechenbare juristische Person (Führungsperson) vorausgesetzt ist. Es müsse ein Zusammenhang dadurch zum Ausdruck kommen, dass einerseits die Führungsperson entweder selbst die Tat begangen hat oder die Begehung der Tat eines Mitarbeiters durch mangelnde Überwachung und Kontrolle ermöglicht wurde. Andererseits müssten Verbandspflichten verletzt worden sein bzw der Verband einen Nutzen aus der Tat gezogen haben. Nach dem VwGH sei für die Wirksamkeit von gegen juristische Personen gerichteten Verfolgungshandlungen die genaue Umschreibung der Tathandlung der natürlichen Person von Nöten.

Im Regierungsprogramm der türkis-grünen Bundesregierung findet man zum Verwaltungsstrafrecht einen Hinweis im Kapitel „Verfassung, Verwaltung & Transparenz“: Eine interministerielle Arbeitsgruppe soll sich im Rahmen von Deregulierungsbemühungen unter anderem auch mit dem Verwaltungsstrafrecht beschäftigen. Jedenfalls kommen soll eine (weitere) Reform des Kumulationsprinzips. Dazu sagt das Regierungsprogramm wörtlich „Verhältnismäßigkeitsprinzip unter Wahrung general- und spezialpräventiver Aspekte“.

Insgesamt sind die jüngsten Entwicklungen natürlich erfreulich. Fakt ist jedoch, dass Verwaltungsstrafverfahren für die Betroffenen auch weiterhin höchst unangenehm sein werden. Abgesehen von den bereits angedeuteten, enormen Strafdrohungen im Kapitalmarkt- und Bankrecht (bei gleichzeitig sehr komplexer Regulierung) ist hier etwa zu betonen, dass es wohl auch weiterhin keinen nennenswerten Kostenersatz geben wird. Auch im Fall eines Freispruchs bleiben die Betroffenen daher weiterhin auf einem Berg an Kosten sitzen.

Mag. Gernot Wilfling

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