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Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht Issue 8|2018

Update MAR: Geschäfte in eigene Aktien und Handelsverbot

30. November 2018

Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) hat sich kürzlich in den Q&A zur Marktmissbrauchsverordnung (MAR) zur Frage geäußert, ob Transaktionen des Emittenten im Zusammenhang mit eigenen Finanzinstrumenten, deren Durchführung von einer Führungskraft in der Funktion als Führungskraft beschlossen wurde, vom Handelsverbot erfasst sind. Gemäß Art 19 Abs 11 MAR dürfen Führungskräfte bekanntlich weder direkt noch indirekt Eigengeschäfte oder Geschäfte für Dritte im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten des Emittenten während eines geschlossenen Zeitraums von 30 Kalendertagen vor Berichtsveröffentlichungen tätigen.

Das Handelsverbot ist also auf zwei Arten von Geschäften anwendbar: (i) auf Eigengeschäfte der Führungskraft und (ii) auf Geschäfte der Führungskraft für Dritte. Eine Transaktion des Emittenten scheidet als Eigengeschäft der Führungskraft schon grundsätzlich aus, da die Transaktion weder im Namen noch auf Rechnung der Führungskraft durchgeführt wird. Nach der (uE richtigen) Ansicht der ESMA scheidet aber auch die zweite Art von Geschäft aus. Handlungen von Führungskräften, die diese in ihrer Funktion als Führungskraft ausüben, sind laut ESMA nämlich keine Geschäfte für einen Dritten iSd Art 19 Abs 11 MAR (weil der Emittent nicht als „Dritter“ gilt).

Transaktionen des Emittenten auf Grundlage einer Entscheidung einer Führungskraft fallen also nicht unter das explizite Handelsverbot gemäß MAR. Zu beachten ist aber dennoch das Verbot von Insiderhandel gemäß Art 14 MAR. Transaktionen mit Finanzinstrumenten unter Ausnutzung von Insiderinformationen sind (auch wenn sie zugunsten des Emittenten erfolgen) verboten. Wir raten daher dazu, von Aktienrückerwerben in den (generell idR heiklen) geschlossenen Zeiträumen dennoch Abstand zu nehmen.

Mag. Mathias Ilg, MSc.

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