Immer wieder beschäftigt sich der Oberste Gerichtshof mit dem Thema Vertragsstrafe. Was kann zwischen Unternehmen vereinbart werden? Worauf sollte geachtet werden?
Vorab ist festzuhalten, dass seit Inkrafttreten des Handelsrechts-Änderungsgesetzes am 1. Jänner 2007 das richterliche Mäßigungsrecht gemäß § 1336 ABGB auch auf zwischen Unternehmer geschlossene Pönaleklauseln anzuwenden ist. Der Ausschluss des richterlichen Mäßigungsrechts ist folglich auch zwischen Unternehmern unzulässig. Die Mäßigung muss im Verfahren erster Instanz eingewendet werden. Der zur Vertragsstrafe Verpflichtete muss das Vorliegen der Mäßigungskriterien beweisen.
Kriterien für die richterliche Mäßigung sind nach ständi¬ger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Art und Ausmaß des Verschuldens, die Höhe des eingetretenen Schadens und ein zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses allenfalls vorhersehbarer Schaden.