MP-Law-Logo weiß

Newsletter Corporate/M&A Issue 2|2016

SAFE und Wandelkredit – so einfach kann man sich an Start-ups beteiligen

10. November 2016

Wie viel ist ein Unternehmen wert? Diese Frage wird im Fall von Start-ups spätestens dann heiß diskutiert, wenn erste Investoren an Bord geholt werden sollen. Sie ist aber regelmäßig schwer zu beantworten und das Anliegen, die Bewertung von Start-ups bei ersten Finanzierungsschritten auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, ist leicht nachvollziehbar.

Genau dazu dient das Simple Agreement for Future Equity („SAFE“). Der oder die Investoren stellen dem Unternehmen Eigenkapital zur Verfügung, ohne zunächst tatsächlich beteiligt zu werden. In der „Reinform“ des SAFE erhalten Investoren für das eingesetzte Kapital auch keine Zins- oder allenfalls Rückzahlungen. Es wird ihnen jedoch zugesichert, im Rahmen der nächsten Finanzierungsrunde in einem Ausmaß am Unternehmen beteiligt zu werden, welches ihrem Investment zur in der Finanzierungsrunde festgelegten Bewertung (meist abzüglich eines Abschlags) entspricht.


Gegen derartige Gestaltungsvarianten ist im Prinzip nichts einzuwenden, bei der Gestaltung von SAFEs zur Beteiligung an österreichischen Kapitalgesellschaften ist jedoch aufgrund gesellschaftsrechtlicher Einschränkungen Vorsicht geboten (Vermeiden von Sacheinlagen, Beachten allfälliger Formerfordernisse etc).


In der Start-up-Finanzierung beobachtet man auch vermehrt Wandelkredite. Unterschied zu den oben beschriebenen SAFEs ist, dass Investoren zunächst auf eine bestimmte Laufzeit befristet, mit Rückzahlungsanspruch und laufenden Zinszahlungen Fremdkapital zur Verfügung stellen. Für den Fall, dass es während der Laufzeit zu Finanzierungsrunden oder zum Exit der bestehenden Gesellschaftermehrheit kommt, wird ein Wandlungsrecht des Investors vorgesehen, wobei die „Wandlung“ (also die Beteiligung der Investoren am Kapital des Unternehmens) im Wesentlichen wie die spätere Beteiligung eines SAFE-Investors funktioniert. Bei solchen Gestaltungsvarianten ist zusätzlich zu gesellschaftsrechtlichen Hürden die strenge Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Einlagegeschäft zu beachten. Gewähren Kreditverträge Investoren einen unbedingten Rückzahlungsanspruch, müssen sie qualifiziert nachrangig ausgestaltet werden. Außerdem ist künftig zu überlegen, ob es sich dabei um verpackte Anlageprodukte im Sinne der PRIIPs-Verordnung handelt.

SAFEs und Wandelkredite erweisen den Marktteilnehmern einen wichtigen Dienst und wir sehen derartige Vereinbarungen positiv. Man sollte sich jedoch nicht vom Namen „SAFE“ täuschen lassen. Es handelt sich dabei ebenso wenig um „sichere“ Investitionen wie beim Gewähren von Wandelkrediten an Start-ups.

Stefan Gruber, LL.M. (WU)

Übersicht

Downloads

PDF