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Newsletter Corporate/M&A Issue 5|2021

OGH zur Rechtsmittellegitimation im Firmenbuchverfahren

21. Dezember 2021

Der OGH beschäftigte sich vor Kurzem mit der Rechtmittellegitimation im Firmenbuchverfahren über die Löschung eines durch Gesellschafterbeschluss abberufenen GmbH-Geschäftsführers; dies insbesondere unter dem Aspekt der möglichen Unwirksamkeit der Abberufung, zumal der Gesellschafterbeschluss über die Abberufung mit Nichtigkeitsklage bekämpft wurde (OGH 6 Ob 38/21p).

Eine Minderheitsgesellschafterin hatte aufgrund eines ihr laut Errichtungserklärung der GmbH zustehenden Sonderrechts (gemäß § 50 Abs 4 GmbHG) den nunmehrigen Rechtsmittelwerber als selbstständig vertretungsbefugten Geschäftsführer entsendet. Einen Monat später stimmten die übrigen Gesellschafter in der Generalversammlung für dessen Abberufung; die mit dem Sonderrecht ausgestattete Minderheitsgesellschafterin stimmte dagegen und erhob Nichtigkeitsklage gegen den Abberufungsbeschluss. Nichts desto trotz beschloss das zuständige Firmenbuchgericht die Löschung des Geschäftsführers im Firmenbuch einzutragen. Dagegen erhob der abberufene Geschäftsführer als Rechtsmittelwerber zunächst Revision an das Oberlandesgericht und in weiterer Folge außerordentlichen Revisionsrekurs an den OGH; dies einerseits im Namen der Gesellschaft, andererseits auch im eigenen Namen.

Der OGH hielt zunächst fest, dass ein Beschluss, der trotz der Gegenstimme des sonderberechtigten Minderheitsgesellschafters gefasst wird, nicht schwebend unwirksam sei, sondern mit Nichtigkeitsklage bekämpft werden muss. Erst ein stattgebendes rechtskräftiges Urteil im Zuge der Nichtigkeitsklage bewirke die Unwirksamkeit des angefochtenen Generalversammlungsbeschlusses.

Ein solches Urteil lag bei Erhebung des Revisionsrekurses (noch) nicht vor. Da die Abberufung zu diesem Zeitpunkt also wirksam war, fehlte dem Geschäftsführer im konkreten Fall die Legitimation, namens der Gesellschaft im Firmenbuchverfahren Rechtsmittel zu erheben.

Die Rechtmittellegitimation im eigenen Namen scheidet nach ständiger Rechtsprechung des OGH deshalb aus, weil die Firmenbucheintragung deklarative Wirkung hat. Es kämen dem abberufenen Geschäftsführer daher keine eigenen firmenbuchrechtlichen Rechte, die durch die Abberufung tangiert wären, zu.

Da dem Rechtsmittelwerber also im vorliegenden Fall weder namens der Gesellschaft noch im eigenen Namen die Rechtsmittellegitimation zukam, wurde sein Revisionsrekurs vom OGH als unzulässig zurückgewiesen. Der Minderheitsgesellschafterin selbst steht zwar die Geltendmachung des Beschlussmangels mittels Nichtigkeitsklage zu und wurde wie gesagt auch erhoben (wobei der diesbezügliche Stand aus der vorliegenden OGH-Entscheidung nicht hervorgeht). Im Firmenbuchverfahren wäre aber auch sie nicht rechtsmittellegitimiert gewesen, weil bei Firmenbucheintragungen nach der Judikatur nicht in Rechte der Gesellschafter eingegriffen wird und ihnen daher grundsätzlich keine Beteiligungsstellung zukommt.

Mag. Valentina Treichl, BA

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