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Newsletter Corporate/M&A Issue 3|2021

OGH: Zur gerichtlichen Abberufung eines Geschäftsführers

25. August 2021

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung beschäftigte sich der OGH mit der gerichtlichen Abberufung eines Geschäftsführers aufgrund von Pflichtverletzungen (OGH 6 Ob 55/20m). Gegenständlich war ein Streit zwischen Ehegatten, die je zur Hälfte Gesellschafter einer Holding GmbH (H) waren; H wiederum war Alleingesellschafterin der GF-GmbH. Der beklagte Ehegatte war alleiniger Geschäftsführer sowohl der H als auch der GF-GmbH. Vor der Scheidung finanzierten die Streitparteien ihren luxuriösen Lebensstil durch Gewinnausschüttungen der GF-GmbH und bezogen von dieser auch ein Gehalt. Nach der Trennung untersagte die klagende Ehegattin weitere Gewinnausschüttungen, und es wurden keine Jahresabschlüsse der H mehr genehmigt.

In Folge dessen schloss der Beklagte für sich als Geschäftsführer mit der GF-GmbH – vertreten durch die H – einen Anstellungsvertrag ab, aus welchem er ein hohes Gehalt bezogen hat. Der Beklagte hatte darüber zwar ein Gutachten eingeholt, in welchem das (überdurchschnittliche) Gehalt als angemessen eingestuft wurde. Die Klägerin hatte einem Gehalt in besagter Höhe (obwohl sie mit dem Abschluss eines Anstellungsvertrags dem Grunde nach einverstanden war) dagegen nicht zugestimmt.

Die Klägerin begehrte daraufhin die Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer und stützte sich dabei auf zahlreiche Pflichtverletzungen seitens des Beklagten. Der OGH bejahte beim Abschluss des Anstellungsvertrags ein Insichgeschäft, zu dessen Genehmigung es einer (formlosen) Zustimmung aller Gesellschafter der H bedurft hätte. Ob das Insichgeschäft darüber hinaus als grobe Pflichtverletzung einzustufen ist, kommt laut OGH auf die Umstände des Einzelfalls an. Und im konkreten Fall sah er keine ausreichenden Gründe als gegeben an. Das Höchstgericht rechtfertigte dies damit, dass die Beklagte (a) dem Geschäft zumindest dem Grunde nach zugestimmt hatte und (b) die konkrete Höhe gutachterlich unterlegt war.

Auch wenn die Entscheidung für den Geschäftsführer im konkreten Fall (zumindest was den Aspekt der groben Pflichtverletzung betrifft) gut ausgegangen ist, halten wir Konstellationen wie die Gegenständliche für höchst problematisch. Ein Abschluss eines Anstellungsvertrags bei der operativen Gesellschaft quasi mit sich selbst (und ohne Details von den Gesellschaftern der Holding-Gesellschaft genehmigen zu lassen) ist alles andere als ratsam.

Ekaterina Shapatkovskaya

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