MP-Law-Logo weiß

Newsletter Privatstiftungen Issue 1|2021

OGH: Mandatsvertrag mit Anwalts-GesBR ist Insichgeschäft iSd § 17 Abs 5 PSG

17. Februar 2021

1. Einleitung

Hat eine Privatstiftung keinen Aufsichtsrat, bedürfen sogenannte Insichgeschäfte gemäß § 17 Abs 5 PSG der gerichtlichen Genehmigung. Ein Insichgeschäft liegt zunächst immer dann vor, wenn die Privatstiftung ein Rechtsgeschäft direkt mit einem Mitglied des Stiftungsvorstandes abschließt. Darüber hinaus wendet der OGH § 17 Abs 5 PSG aber auch analog auf diverse gesellschaftsrechtliche Konstellationen an. Entschieden wurde in diesem Zusammenhang bereits, dass ein Rechtsgeschäft mit einer GmbH, deren Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer zugleich Vorstand der Privatstiftung ist, der gerichtlichen Genehmigung bedarf.

In seiner aktuellen Entscheidung 6 Ob 151/20d prüfte der OGH nun, ob § 17 Abs 5 PSG auch auf einen Mandatsvertrag anzuwenden ist, der zwischen der Privatstiftung und einer Rechtsanwaltskanzlei, die in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben wird, anzuwenden ist.

2. Genehmigungspflicht

Wenig überraschend stufte der OGH das Rechtsgeschäft als Insichgeschäft gemäß § 17 Abs 5 PSG ein. Vertragspartner des angestrebten Mandatsvertrages war ja das Mitglied des Stiftungsvortandes selbst und – mangels Rechtspersönlichkeit – nicht etwa die GesBR.

3. Genehmigung

Des Weiteren traf der OGH auch inhaltliche Aussagen über das Genehmigungsverfahren. Ein Rechtsgeschäft iSd § 17 Abs 5 PSG darf nämlich nur dann genehmigt werden, wenn dessen Abschluss im Interesse der Privatstiftung liegt. Dabei ist unter anderem zu prüfen, ob durch das Rechtsgeschäft die Verfolgung des Stiftungszwecks gefährdet wird und ob die Gefahr von Missbrauch oder Schädigung der Privatstiftung besteht, wobei zum Wohle der Stiftung dabei kein strenger Maßstab zu Grunde zu legen ist.

Der OGH hielt hierzu zunächst grundsätzlich fest, dass ein Vertrag über anwaltliche Beratungsleistung zwischen der Privatstiftung und einem Mitglied des Stiftungsvorstandes, etwa aufgrund verkürzter Kommunikationswege und damit einhergehendem verringerten Zeitaufwand, dem Wohl der Privatstiftung dienen kann. Im konkreten Mandatsvertrag fand sich allerdings ein Haftungsausschluss für leicht fahrlässiges Verhalten. Dieser bewirke laut OGH eine Schlechterstellung der Privatstiftung. Somit liege der konkrete Mandatsvertrag nicht im Interesse der Privatstiftung.

4. Empfehlung

Mitglieder des Stiftungsvorstandes sollten zumindest das Problembewusstsein haben, dass § 17 Abs 5 PSG mitunter auch in jenen Fällen analog anzuwenden ist, in denen zwar nicht direkt mit dem Vorstand kontrahiert wird, der Vertragsabschluss aber wirtschaftlich betrachtet einem Vertragsabschluss mit dem Vorstandsmitglied gleichkommt. Wird die gerichtliche Genehmigung nicht eingeholt, ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam und den Mitgliedern des Vorstands könnte eine grobe Pflichtverletzung angelastet werden, die zu einer gerichtlichen Abberufung führen kann.

DDr. Katharina Müller, TEP / Dr. Martin Melzer, LL.M.

Übersicht

Downloads

PDF