MP-Law-Logo weiß

Newsletter Familienrecht Issue 3|2022

Nur vorhandene Vermögenswerte können aufgeteilt werden (OGH 1 Ob 189/21g)

21. Juni 2022

1. Einleitung

Der nachehelichen Aufteilung unterliegen grundsätzlich jene Vermögenswerte, die bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft gemeinsam geschaffen und erworben worden sind. Gemeinsam ist hier weit zu verstehen, sodass auch das Einkommen des einzelnen Ehegatten zu zählen ist. Voraussetzung ist freilich, dass das Vermögen im Zeitpunkt der Scheidung vorhanden ist. Dass es mitunter nicht leicht ist, dies festzustellen, zeigt folgende Entscheidung.

2. Konkrete Entscheidung (OGH 1 Ob 189/21g)

Während aufrechter Ehe erhielt der Ehemann von seinem Arbeitgeber anlässlich der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses eine Einmalzahlung von rund EUR 305.000,-. Damit finanzierte er ua die Anschaffung eines Motorrads, im Übrigen gab er “bedeutende Teile” dieses Betrags für den laufenden Lebensaufwand der Ehegatten aus. Um EUR 100.000 erwarb er Wertpapiere, die er nach einem Jahr mit einem Wertverlust von 6% wieder verkaufte.

Konkrete erstinstanzliche Feststellungen dazu, in welchem Umfang die rund EUR 305.000,- noch in der Aufteilungsmasse vorhanden waren, fehlten jedoch. Nach der Erstinstanz “sei ihm zuzubilligen, bis zur Beendigung der ehelichen Gemeinschaft monatlich EUR 3.000,- als Einkommensersatz verwendet zu haben”. Der Restbetrag von EUR 169.000,- sei “als Ersparnis zu bewerten”, wovon die Hälfte bei der Bemessung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen sei.

Zutreffend ist jener Teil der Abfertigung, mit dem ehelicher Lebensaufwand finanziert wird, im Zuge der Aufteilung nicht zu berücksichtigten. Das gleiche gilt für jenen Teil, der der Aufrechterhaltung der bisherigen Einkommenssituation dient; dieser ist nämlich als Einkommen und nicht als Erspartes anzusehen. Insofern berücksichtigt das Erstgericht damit nur die unterschiedlichen Zwecke der “unter dem Titel Sozialplan und Abfertigung sowie vorzeitige Auszahlung einer Betriebspension” geleisteten Einmalzahlung. Allerdings fehlt es dem OGH trotz dieser Ausführungen des Erstgerichts an konkreten Feststellungen, wie viel von der Einmalzahlung noch vorhanden ist. Der Aufteilung unterliegen grundsätzlich nämlich nur jene Vermögenswerte, die bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft noch konkret vorhanden sind. Diese hat das Gericht im zweiten Rechtsgang festzustellen.

3. Fazit

Diese Entscheidung steht mit der Rechtsprechungslinie in Einklang, wonach für den Umfang der Aufteilungsmasse der Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft maßgebend ist. Dieser ist daher konkret festzustellen. Hinzuweisen ist jedoch auf Folgendes: sollte ein Ehegatte zur Umgehung entsprechender Scheidungsfolgen das Vermögen zwei Jahre vor Scheidung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verringern, hat er diese Benachteiligung auszugleichen.

DDr. Katharina Müller, TEP / Dr. Martin Melzer, LL.M.

Übersicht

Downloads

PDF