Die Treuhandbeteiligung ist eine beliebte Form der mittelbaren Beteiligung an einer GmbH. Diese Beteiligungsform ist so ausgestaltet, dass der Gesellschaftsanteil vom/von der Treuhänder:in (als Gesellschafter:in) für eine/n Dritte:n, den/die Treugeber:in, gehalten wird. Wie in jeder Gesellschafter:innenkonstellation in einer GmbH, sind auch bei Treuhandkonstruktionen naturgemäß die Kapitalaufbringungsvorschriften einzuhalten. Einlageverpflichtete/r des treuhändig gehaltenen Gesellschaftsanteils ist grundsätzlich der/die Treuhänder:in. Mit der Frage, ob ausnahmsweise auch der/die Treugeber:in für die vom/von der Treuhänder:in übernommene Einlagepflicht haftet, hat sich der OGH in seiner Entscheidung vom 25.01.2023 zu 6 Ob 31/22k befasst.
Nach dem Trennungsgrundsatz sind die Gesellschaftsbeteiligung und das Treuhandverhältnis zwischen Treuhänder:in und Treugeber:in grundsätzlich strikt voneinander zu trennen. Demnach ist der/die Treuhänder:in Gesellschafter:in mit all den damit verbundenen Rechten und Pflichten. Verglichen dazu besteht zwischen dem/der Treugeber:in und der Gesellschaft keine Rechtsbeziehung. Der/die Treugeber:in kann die mit der Beteiligung verbundenen Rechte immer nur dann geltend machen, wenn der/die Treuhänder:in ihm/ihr diese zuvor abtritt. Da der/die Treugeber:in jedoch der/die wirtschaftliche Inhaber:in (und Begünstigte/r) des Gesellschaftsanteils ist, stellte sich im Sachverhalt die Frage, ob neben dem/der Treuhänder:in, der/die jedenfalls von der Einlagepflicht gem § 63 Abs 1 GmbHG erfasst ist, auch der/die Treugeber:in für die Kapitalaufbringung einzustehen hat.
Für die Lösung der oben genannten Frage warf der OGH einen genaueren Blick auf den Zweck des § 63 Abs 1 GmbHG. Dieser soll, unter anderem, die Kapitalaufbringung in einer GmbH sicherstellen. Dabei wird ersichtlich, dass hierbei die Interessen der Gesellschaftsgläubiger:innen, einen möglichst großen Haftungsfonds zu erlangen, jenen des/der Treugebers:in, seine/ihre bloße mittelbare Beteiligung festzuhalten und möglichst nicht nach außen in Erscheinung zu treten, gegenüberstehen. In Hinblick auf die Lit ist es für das Überwiegen der Gläubiger:inneninteressen gerade nicht ausschlaggebend, ob der/die Treugeber:in gesellschaftsintern mit Leitungs- oder Herrschaftsrechten ausgestattet ist. Der OGH bejaht eine Haftung des/der Treugebers:in für die vom/von der Treuhänder:in übernommenen Einlagepflicht nur dann, wenn die Zwischenschaltung eines/r Treuhänders:in offenkundig Umgehungs- bzw Missbrauchszwecken dient.
Und das sah das Höchstgericht im vorliegenden Fall nicht als gegeben an: Die GmbH, welche (in der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter) EUR 17.500 an ausstehender Einlage einforderte, wandte sich nicht an ihren direkten Gesellschafter, eine später (nach der Gründung der GmbH gelöschte) britische Limited, sondern einen der beiden Gesellschafter der Limited, sozusagen den Gesellschafter der Gesellschafterin, der bei der GmbH auch als faktischer Geschäftsführer handelte. Dass die britische Limited (zwecks Verschleierung der Eigentümerschaft bei der GmbH) zwischengeschaltet war und die Anteile an selbiger auch nur für ihre beiden Gesellschafter treuhändig hielt und der Beklagte eben, wie gesagt, als faktischer Geschäftsführer der GmbH agierte, reichte dem OGH hier nicht; kein Rechtsmissbrauch!
Mag. Melike Okulmus